Vermietung: Steuernachteil bei zu langer Renovierung

Sich für wenig Geld ein baufälliges Gebäude kaufen, es selbst renovieren und anschließend zu vermieten, ist ein verlockernder Gedanke. Doch ein Gedanke sollte auch ans Finanzamt verschwendet werden. Denn dauert die Renovierung zu lange, kann es passieren, dass der Verlust rückwirkend kippt.

Passiert ist das einem Steuerzahler, der 1998 mit der Renovierung eines Gebäudes anfing und im Jahr 2009 immer noch nicht fertig war. Da er dem Finanzamt keine Mieteinnahmen präsentieren konnte, erklärte er Jahr für Jahr vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung für den Kauf von Material, Farbe und anderen Kosten im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten.

Das Finanzamt erließ die Steuerbescheide nur vorläufig, weil nicht klar war, ob überhaupt eine Vermietungsabsicht besteht. Dann kam es wie es kommen musste: Nachdem der Steuerzahler dem Finanzamt das sechste Jahr hintereinander Verluste gemeldet hatte, kippte das Finanzamt rückwirkend sämtliche Verluste. Dagegen klagte der Steuerzahler und verlor vor dem Bundesfinanzhof. Sein Problem: Er konnte nicht nachweisen, dass er wenigstens versucht hatte, das Gebäude zu vermieten (Bundesfinanzhof, Az. IX R 3/10).

Tipp: Zwischen den Zeilen dieses Urteils gelesen, haben Steuerzahler, die selbst Hand anlegen und viele Jahre renovieren eine Chance auf Anerkennung ihrer Verluste. Das funktioniert immer dann, wenn dem Finanzamt die Vermietungsabsicht nachgewiesen werden kann, etwa durch Anzeigen im Mietmarkt oder durch Vorverträge für die Vermietung nach der Fertigstellung.