Forderungsmanagement Verjährung: Forderungen in der Krise schneller geltend machen

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Wenn die Wirtschaftslage schlechter wird, sollten Handwerker prüfen, welche Ansprüche und offenen Rechnungen sie noch in ihren Büchern haben - und sie schnell geltend machen. Denn die Bonität der Zahler kann im Abschwung leiden und Ansprüche können verjähren.

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Experten der ARAG Versicherung raten allen Gläubigern, rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung Maßnahmen zu ergreifen. - © ddp

Werden die Aufträge weniger, ist es Zeit für Unternehmer, zu überprüfen, ob noch offene Forderungen bestehen - und diese einzutreiben. Dabei muss zuerste geprüft werden, ob sie noch nicht verjährt sind. Die Experten der ARAG Versicherung erklären, was Handwerker bei der Verjährung alles zu beachten haben und wie sie ihre Ansprüche geltend machen können.

Was bedeutet die Verjährung?

Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies soll dem allgemeinen Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen: So soll etwa ein Schuldner nicht plötzlich schutzlos einer Forderung ausgesetzt werden, die vielleicht Jahrzehnte vorher entstanden ist. Zudem besteht ein Anreiz, Geschäfte im Rechtsverkehr zeitnah abzuwickeln, um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden.

Die zivilrechtliche Verjährung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dabei ist die Vorschrift nicht so zu verstehen, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist der Anspruch ganz wegfällt; der Anspruch besteht auch nach Ablauf der Verjährungsfrist weiter. Jedoch hat der Schuldner dann die Möglichkeit, die Leistung zu verweigern. Zahlt er auf eine verjährte Forderung, kann er das Geld anschließend in der Regel nicht zurückfordern.

Wann gelten welche Verjährungsfristen?

Um zu erfahren, ob der Anspruch verjährt ist, müssen Handwerker wissen, welche Verjährungsfrist Anwendung findet. Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Das Gesetz kennt jedoch zahlreiche Abweichungen von dieser Regelfrist. Hier einige Beispiele:

  • Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen; außerdem bei Schadensersatzsprüchen wegen vorsätzlicher Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung.
  • Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre bei Rechten an einem Grundstück .
  • Mängelansprüche bezüglich eines Bauwerks verjähren in fünf Jahren.
  • Mängelansprüche bei beweglichen Sachen verjähren in zwei Jahren.
  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten.
  • Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

Wann beginnt die Verjährung?

Regelmäßig verjähren Ansprüche in drei Jahren. Diese Information allein nützt jedoch wenig, um zu klären, wann die Forderung tatsächlich nicht mehr zu realisieren ist. Denn wesentlich ist daneben der Verjährungsbeginn. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres (31. Dezember um 24:00 Uhr), in dem der Anspruch entstanden ist. Ist der Anspruch beispielsweise am 13. Mai 2017 entstanden, begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2017 um 24:00 Uhr. Nach der dreijährigen Regelfrist würde der Anspruch also am 31. Dezember 2020 um 24:00 Uhr verjähren.

Aber von dieser Grundregel des Verjährungsbeginns gibt es Ausnahmen . Bei Mängelansprüchen (Gewährleistung) aus Kauf- oder Werkverträgen beginnt die Verjährung mit dem Datum der Übergabe der Kaufsache bzw. der Abnahme der Werkleistung. Für solche Ansprüche ist das nahende Jahresende irrelevant, wenn die Übergabe nicht auch gerade an Silvester stattfand. Dies gilt jedoch nicht für Kaufpreis- oder Werklohnforderungen. Hier gilt die genannte Jahresschlussregel.

Wann tritt keine Verjährung ein?

Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Klassischer Fall hierbei ist die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung. Die Verjährung wird zum Beispiel dadurch gehemmt, dass der Gläubiger gegen den Schuldner Klage erhebt und seine Ansprüche klageweise geltend macht. In der Praxis noch beliebter ist das in der Regel kostengünstigere und schnellere Mahnverfahren: Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt ebenfalls die Verjährung.

Außerdem beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung anerkennt. Daher lohnt es sich für den Gläubiger auch unter diesem verjährungsrechtlichen Aspekt, mit dem Schuldner eine Vereinbarung zu treffen, die eine Ratenzahlung oder Abschlagszahlung vorsieht.

Fazit

Es lohnt sich also immer, die Voraussetzungen einer Verjährung sorgfältig zu prüfen. Die ARAG-Experten raten allen Gläubigern, rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Ansprüche noch durchsetzen zu können.