Vergütungsanspruch: So kommen Unternehmer an ihr Geld

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Der Vergütungsanspruch für ausgeführte Bauarbeiten verjährt nach drei Jahren. Haben Handwerksunternehmer bis dahin kein Geld vom Auftraggeber erhalten, gehen sie leer aus. Handwerker sollten ihre Forderungen deshalb rechtzeitig geltend machen. Es gibt Wege, noch vor Fristende den Werklohn einzufordern.

Baurecht
Handwerker erhalten eine Altersrente, wenn sie arbeitsbedingt eine einseitige Kniearthrose erleiden. - © Dan Race/Fotolia.com

Setzen Handwerksunternehmer ihren Vergütungsanspruch nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist durch, gehen sie leer aus. Wer nach drei Jahren seinen Werklohn vom Auftraggeber nicht erhalten hat, der bleibt auf den Kosten sitzen, warnt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (Arge) im Deutschen Anwaltverein.

Bei Vergütungsansprüchen handelt es sich um Werklohnforderungen von Bauunternehmern und Honorarforderungen von Fachingenieuren oder Architekten.

Vergütungsanspruch richtig geltend machen

Handwerksunternehmer sollten den Verjährungszeitpunkt „am besten von dem Tag der Bauabnahme, beziehungsweise von dem Tag an dem die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht worden ist, an rechnen, wie die Arge Baurecht erklärt. „Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr seine Ansprüche zu verlieren“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski.

Die Arge Baurecht warnt: „Es reicht nicht aus, nur eine Mahnung zu schicken – egal ob mit Einschreiben oder ohne“. Die Arbeitsgemeinschaft rät bei drohender Verjährung besser gerichtliche Schritte einzuleiten, damit der Vergütungsanspruch noch rechtzeitig durchgesetzt werden kann. „Das kann ab Forderungen von 5 000 Euro nur der Anwalt veranlassen“, erklärt Walentowski. Dazu brauche der Rechtsbeistand aber Zeit. Auf Grund dessen sollten alle Handwerksunternehmer, die Ansprüche über einen hohen Betrag geltend machen, frühzeitig einen Baurechtler mit dem Vorgang betrauen.