Beitragspflicht für Pflichtmitglieder Verfassungsgericht bestätigt Kammer-System

Die an die Pflichtmitgliedschaft in den Kammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurück.

Handwerkskammer - Daumen Hoch!
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist ein Sieg des Kammer-Systems, wenn auch mit kleinen Schönheitsfehlern. - © wsf-f – stock.adobe.com

Die Kammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beiträge zahlen müssen. Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen Kammer einen Betrieb betreibt. Auch die beiden Beschwerdeführerinnen wurden zu einem Kammerbeitrag herangezogen und haben gegen die Beitragsbescheide erfolglos geklagt.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden wendeten sie sich gegen die Beitragsbescheide und gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammer (IHKG) zur Pflichtmitgliedschaft. Diese sind ähnlich zu den Bestimmungen der Handwerksordnung (HandwO) gemäß § 90 Abs. 2. Die Bestimmungen würden die beiden Klägerinnen in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 1 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen.

Bundesverfassungsgericht bestätigt Pflichtmitgliedschaft , aber...

Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerden ab und entschied, dass die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings ließen die Karlsruher Richter durchblicken, dass auch ein " Konzept freiwilliger Mitgliedschaft bei Erhalt der Kammern" möglich wäre. Die folgenden Erwägungen führten die Verfassungsrichter zu dem Entschluss:

  1. Der Prüfungsmaßstab für den Schutz vor Pflichtmitgliedschaften in "unnötigen" Körperschaften ergibt sich aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), nicht aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Denn Art. 9 Abs. 1 GG zielt auf freiwillige Zusammenschlüsse zu frei gewählten Zwecken, während eine gesetzliche Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wie die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern private Akteure für öffentliche Aufgaben in Anspruch nimmt.
  2. Die Einbindung in die Industrie- und Handelskammern im Wege der Pflichtmitgliedschaft ist gerechtfertigt. Die in § 1 IHKG normierten Aufgaben entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der Industrie- und Handelskammern, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt.
  3. Die Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft sind geeignet, diese Zwecke zu erreichen, und damit eine taugliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen. Zwar könnte der Gesetzgeber sich auch für ein Konzept freiwilliger Mitgliedschaft bei Erhalt der Kammern im Übrigen entscheiden. Doch steht das Grundgesetz nicht entgegen, wenn mit der Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden eines Bezirks die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, ein Gesamtinteresse zu ermitteln, das tatsächlich alle Betriebe und Unternehmen berücksichtigt.
  4. Die Pflichtmitgliedschaft ist zumutbar, um die legitimen Ziele des Gesetzgebers zu erreichen, und kann die Beitragspflicht tragen. Die Belastung der Betriebe durch die nach dem Gewerbeertrag gestaffelte Beitragspflicht und die Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen Industrie- und Handelskammer wiegen nicht sehr schwer – Bundesweit hat sich die Beitragspflicht in den letzten Jahren eher verringert als erhöht. Zudem verleiht die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen Rechte zur Beteiligung und Mitwirkung an den Kammeraufgaben. Bereits dieser Vorteil aus den Mitgliedschaftsrechten berechtigt zur Erhebung der Kammerumlage.
  5. Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses gelingt allerdings nur, wenn abweichende Interessen einzelner Mitglieder oder grundlegende Interessenkonflikte, die für einzelne Mitglieder von erheblicher Bedeutung sind, in den Kammern berücksichtigt werden ("Minderheitenschutz").
  6. Die Beitragspflicht auf der Grundlage der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern ist auch mit den Anforderungen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) vereinbar. Sie nehmen in einem abgegrenzten Bereich eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahr, indem sie private Interessen gebündelt zur Geltung bringen, zielen aber nicht auf Eingriffe in Rechte Dritter und mit Ausnahme der Erhebung der Beiträge auch nicht auf Eingriffsbefugnisse zu Lasten der Mitglieder.

Kleiner Sieg für Kritiker des Kammer-Systems

Nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass ein " Konzept freiwilliger Mitgliedschaft bei Erhalt der Kammern" möglich wäre, sondern auch noch eine zweite Erwägung des Bundesverfassungsgerichts verbuchen die Kritiker des Kammer-Systems für sich: Der Minderheitenschutz wurde von den Karlsruher Richtern ausdrücklich erwähnt. Eine Kammer, die im Interesse aller Mitglieder handeln soll, muss demnach Vielfalt wagen und auch Positionen kleinerer Gruppen vertreten. Ein Beispiel hierfür sind "Weltläden", die sich auf fairen Handel verpflichten, damit aber der Position der Industrie- und Handelskammer entgegen stehen.

Trotzdem lautet die Botschaft aus Karlsruhe insgesamt: "Erhaltet das Kammer-System." Beleg ist das Schreiben des Gerichts zum Urteil, wonach sich den Richtern nicht erschließe, warum eine regionale Verankerung der Wirtschaftspolitik in Zeiten der Europäisierung an Bedeutung verloren haben soll.