Schwarzarbeit Honorar muss Schwarzarbeiter trotzdem gezahlt werden

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Schwarzarbeit und Urteil des Monats

Ein Bauherr verweigerte einem Handwerker das Honorar, weil er kein Gewerbe angemeldet und damit schwarz gearbeitet hatte. Doch das Gericht hielt das für Unsinn.

Nicht jede Art der Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages. - © Fotolia_Subscription_XXL_wabeno

Der Fall

Ein Fliesenleger klagte restlichen Werklohn in Höhe von 6.084 Euro bei Gericht ein. Der säumige Bauherr meinte, er müsse nicht zahlen, weil der Handwerker gegen Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen habe, indem er das von ihm betriebene Gewerbe nicht angezeigt hatte. Deshalb sei der zugrunde liegende Vertrag nichtig. Doch damit kam der Bauherr nicht durch.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Handwerker recht (Az.: 23 U 110/15). Der Vertrag sei nur bei Verstößen gegen die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz null und nichtig, Sei lediglich das Gewerbe nicht angemeldet oder der Handwerker nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden, folge daraus noch lange nicht die Nichtigkeit des Vertrages zwischen Kunde und Handwerker. Die Düsseldorfer Richter beziehen sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die obersten deutschen Zivilrichter hatten entschieden, dass ein entsprechender Vertrag dann nichtig ist, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt und der Besteller dies weiß und bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Paradebeispiel dafür ist die Ohne-Rechnung-Abrede, bei welcher der Handwerker illegal Umsatzsteuer nicht einzieht, die der Kunde einspart.

Die Praxisfolgen

Reine Verstöße gegen Ordnungsvorschriften machen Verträge von Handwerkern mit ihren Kunden noch nicht unwirksam. Dazu wäre erforderlich, dass der Kunde selbst quasi kriminell involviert ist. Die Ratio dahinter: Wenn der Handwerker nur einseitig gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt, soll der Bauherr nicht schutzlos gestellt werden und seine Mängelansprüche verlieren. Der Bauherr wollte im konkreten Fall rückwirkend seinen Nutzen aus einem
angeblich nichtigen Vertrag ziehen, war aber nicht von vorneherein an einer Schwarz-
geldabrede beteiligt. Er wusste noch nicht einmal, ob der Handwerker hinterher die Steuern abführen würde oder nicht. Spitzfindig könnte man auch sagen, dass das Gericht den dreisten Bauherrn mit seinen eigenen Waffen schlug, indem ses ihm vorwarf, nicht kriminell genug involviert gewesen zu sein, um den Werklohn zu prellen.

Der Tipp

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sollte jeder Handwerker kennen. Die darin aufgeführten Verstöße können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch straf- und bußgeldrelevante Folgen haben. Wenn ein Kunde einseitig die Schwarzgeldkarte zieht, sollte der Handwerker das keineswegs auf sich sitzen lassen, sondern die Behauptung über einen Anwalt abmahnen lassen.