Bundesarbeitsgericht Urteil: Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins für Pensionskassenzusagen

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Eine Pensionskasse kann in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Werden die Rentenzahlungen an die Mitarbeiter gekürzt, gleicht der Arbeitgeber den Differenzbetrag aus. Doch wer zahlt, wenn der Arbeitgeber insolvent wird? In welchen Fällen der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) eintreten muss, hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden.

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Setzt die Pensionskasse eines Arbeitgebers wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die Pensionskassenrente ihrer Mitarbeiter herab, muss der Arbeitgeber einstehen, da er die Rente zugesagt hat. Wird nun über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG ( PSV) für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 nur in folgenden Fällen in Betracht:

  1. Wenn die Pensionskasse des Arbeitgebers die vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt. Oder wenn ...
  2. das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armuts­gefährdungs­schwelle fällt. Dies hat das Bundesar­beitsgericht klargestellt.
Der beschränkte Insolvenzschutz gilt nur für Sicherungsfälle die vor 2022 eingetreten sind. Für spätere Fälle haftet der PSV vollständig.

Der verhandelte Fall

Geklagt hatte ein Bezieher einer Pensionskassenrente. Seine Rente wird wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seit dem Jahr 2003 jährlich herabgesetzt. So hatten es die Mitglieder der Pensionskasse beschlossen. In der Vergangenheit hatte die frühere Arbeitgeberin diese Leistungskürzungen wegen ihrer gesetzlichen Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ausgeglichen. Nachdem die frühere Arbeitgeberin insolvent geworden ist, fordert der Kläger vom PSV , für die von der Pensionskasse vorgenommenen Leistungskürzungen einzutreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des PSV hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

EuGH schränkt Insolvenzschutz durch PSV ein

Das BAG hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ersucht zu klären, ob eine Eintrittspflicht des PSV in derartigen Fällen besteht. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-168/18 -) hat der EuGH die Vorlagefragen beantwortet. Und festgestellt, dass es nur zwei Fälle gibt, in denen der PSV Zahlungen leisten muss. Wie oben erwähnt: 1. wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder wenn 2. das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.

Haftung des PSV für die Einstandspflicht des Arbeitgebers gesetzlich verankert

In der Folge hat der Gesetzgeber durch Art. 8a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eine Haftung des PSV für die Einstandspflicht des Arbeitgebers im Falle einer Leistungskürzung einer Pensionskasse in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG gesetzlich verankert. Ausnahmen gelten nur für Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds angehören oder gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sind.

Voraussetzungen für Eintrittspflicht des PSV nicht erfüllt

Für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 kommt die Haftung nach einer Übergangsregelung in § 30 Abs. 3 BetrAVG jedoch nur unter den vom EuGH entwickelten Voraussetzungen in Betracht. Erst für spätere Sicherungsfälle haftet der PSV voll . Im Streitfall ist der Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 eingetreten und beide alternativen Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des PSV sind nicht erfüllt. Die Klage blieb deshalb erfolglos.