Urteil des Monats: Wettbewerbsschutz

Zugehörige Themenseiten:
Urteil des Monats

Eine fünfjährige Kundenschutzklausel, die ein ausscheidender Gesellschafter unterschreibt, ist null und nichtig.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote unter Gesellschaftern müssen fair geregelt werden. - © GVS/Fotolia

Der Fall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote zwischen ausscheidenden und in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern für nicht länger als zwei Jahre vereinbart werden dürfen (Az.: II ZR 369/13). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Geschäftsführergesellschafter mehrere Jahre nach Gründung einer Zeitarbeits-GmbH sämtliche Anteile an einen Altgesellschafter verkauft. In einem Auseinandersetzungsvertrag wurde unter anderem vereinbart, dass der Verkäufer der Gesellschaftsanteile dem Käufer unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 000 Euro für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Konkurrenz machen darf. Rund vier Wochen vor Ablauf dieses Zeitraums schrieb der Verkäufer über einen neuen Mitarbeiter Kunden der Alt-GmbH in mehreren E-Mails an. Dessen Gesellschafter verlangte daraufhin rund 100 000 Euro Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg, sprach dem Kläger die Summe tatsächlich zu.

Das Urteil

Dieses Urteil kassierte der BGH wieder ein. Begründung: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Für vergleichbare Fälle hat der BGH anerkannt, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr als zwei Jahre nach Vertragsende andauern kann. Das haben die Karlsruher Richter auch im vorliegenden Fall angenommen.

Die Praxisfolgen

Die zeitliche Grenze von zwei Jahren wurde vom BGH in anderen Bereichen übernommen. Auch ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern darf nur auf zwei Jahre beschränkt sein, wobei offengelassen wurde, ob in einem Ausnahmefall ein schutzwürdiges Interesse eines Unternehmers an einem länger andauernden Abwerbeverbot besteht.

Der Tipp

In der Vergangenheit hat der BGH ein die zeitlichen Schranken überschreitendes Wettbewerbsverbot im Einzelfall durch sogenannte geltungserhaltende Reduktion auf das noch zu billigende Maß von zwei Jahren zurückgeführt. Im entschiedenen Fall hätte das dem Erwerber aber nicht weitergeholfen, weil die Kontaktaufnahme des Verkäufers weit jenseits dieser Zweijahresgrenze erfolgte. Eine Hintertür lässt der BGH indes noch offen. Bestehen in einem Teilmarkt Besonderheiten in den Kundenbeziehungen, kann eine längere Frist gerechtfertigt sein. Zu bedenken ist allerdings, dass sich Kundenkontakte im Internetzeitalter ohnehin schneller verflüchtigen.