Urteil des Monats: Ladenlokal

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Urteil des Monats

Mieter von Geschäften in Innenstadtlagen können die Miete mindern, wenn die Kunden wegen einer Baustelle ausbleiben.

Für Ladenbesitzer, die von Laufkundschaft ­leben, sind Baustellen mehr als ein Ärgernis. - © Artusius/Fotolia

Der Fall

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 2 U 174/14) hat einem Einzelhändler mit einem Mietlokal im Innenstadtbereich wegen Baulärm aufgrund einer Baustelle eine Mietminderung zugestanden. In dem Straßenbereich vor dem Ladengeschäft waren Container für Bauunternehmen sowie Beton-Stahlkonstruktionen zur Stromversorgung eingerichtet worden. Bedingt durch die Baustelle wurde dieser Bereich durch die beteiligten Baufahrzeuge und Lkw angefahren. Da dem Einzelhändler dadurch Laufkundschaft verloren ging, minderte er die Miete um 30 Prozent. Weil er später sämtliche Mietzahlungen einstellte, kündigte ihm der Vermieter fristlos.

Das Urteil

Zu Recht, meinten die Frankfurter Richter. Denn der Mieter habe nur 15 Prozent von der Miete abziehen dürfen. Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit einer Großbaustelle eintreten, können auch im Innenstadtbereich einer Großstadt nach den Umständen des Einzelfalls einen Mangel eines benachbarten gewerblichen Mietobjekts begründen. Das Aufstellen zahlreicher Baucontainer und weiterer Baustelleneinrichtungen auf einem Parkplatzbereich sowie das Anfahren von Lkw und Baufahrzeugen auf der in unmittelbarer Nähe zu einer Großbaustelle gelegenen kleinen Nebenstraße können insbesondere dann einen Mangel eines benachbarten gewerblichen Mietobjekts begründen, wenn das darin vertragsgemäß betriebene Geschäft in besonderem Maße auf Laufkundschaft angewiesen ist. Das nahm das Gericht im konkreten Fall an. Der Mieter sei darauf angewiesen gewesen, Kundengespräche zu führen, was angesichts des Baulärms erschwert worden war.

Die Praxisfolgen

Handwerker mit Ladenlokal, die, wie zum Beispiel Optiker oder Bäcker, auf Laufkundschaft angewiesen sind, können sich freuen. Bei Baustellen mit entsprechendem Baulärm können sie die Miete um zumindest 15 Prozent kürzen. Das Urteil sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass grundsätzlich jeder Anlieger einer Straße insbesondere im Innenstadtbereich mit gewissen Beeinträchtigungen aufgrund üblicher Bautätigkeiten oder des Vorhandenseins einer Baustelle einschließlich ihrer Einrichtung rechnen und diese hinnehmen muss, wenn diese sich innerhalb der in Innenstadtlagen üblichen Grenzen halten. Da das Verwendungs- und Ertragsrisiko des Geschäftsbetriebs grundsätzlich in den Risikobereich des Mieters fallen, muss der Vermieter auch nicht alle Umsatzeinbußen ausgleichen.

Der Tipp

Mieter sollten nicht gleich mit der Tür ins Haus fallen, wenn sie einen Minderungsgrund entdecken. Statt gleich den Anwalt loszuschicken, sollten sie erst einmal selbst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Eigenmächtig durchgeführte Mietminderungen können sich als Bumerang erweisen, wenn das Gericht bzw. der meist eingeschaltete Sachverständige den Minderungsgrund für nicht so gravierend hält.