Unwetter: Was die Versicherungen jetzt zahlen und was Sie tun müssen

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Gebäudeversicherung

Starkregen, Gewitter und Sturm: Unwetter toben wieder über Deutschland. Betroffene kämpfen mit hohen finanziellen Schäden. Stiftung Warentest gibt jetzt wichtige Tipps, was Betroffene wissen und beachten sollten.

Das Internet-Portal der Stiftung Warentest, test.de, erklärt im Folgenden, welche Versicherung für welche Schäden aufkommt.

Schäden an Gebäuden

Wenn der Sturm mindestens Wind­stärke acht erreicht, zahlt die Wohn­gebäude­versicherung , sofern der Kunde Schäden durch Sturm und Hagel in die Police aufgenommen hat. Ob es wirk­lich Stärke acht war, muss der Kunde nicht selber messen. Es reicht, wenn eine Wetter­station solche Sturm­stärken in der betreffenden Gegend gemessen hat, urteilte das Ober­landes­gericht Karls­ruhe (Az. 12 U 251/04). Die Versicherer ersetzen beispiels­weise die Kosten für abge­deckte Dächer, umge­stürzte Schorn­steine oder Schäden am Haus durch umge­knickte Bäume. Neben­gebäude wie Garten­haus oder Garage auf dem gleichen Grund­stück sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Police vermerkt sind.

Wenn aber Starkregen trotz einer Rück­stau­sicherung einen Rück­stau in der Kanalisation verursacht und den Keller über­flutet, hilft nur eine Elementarschaden-Zusatz­versicherung weiter. Sie wird als Ergän­zung zur Gebäude­versicherung und zur Hausrat­versicherung angeboten. Leider bekommen Haus­besitzer, die in den vergangenen Jahren fünf oder zehn Jahren einen solchen Schaden hatten, oft keinen Vertrag.

Wichtig: Wenn etwas passiert ist, muss der Haus­besitzer sich kümmern. Ihn trifft die so genannte Schaden­minderungs­pflicht. In der Praxis heißt das zum Beispiel, dass er ein durch herunter­gewehte Ziegel entstandenes Loch im Dach oder ein vom Sturm einge­drücktes Fenster mit einer Plane abdecken muss, damit nicht noch mehr Regen­wasser eindringt.

Immobilien im Rohbau

Rohbauten sind besonders sturmgefährdet. Das betrifft nicht nur halb­fertige Mauern, Gerüste oder Dach­sparren. Auch das Material auf der Baustelle kann von einem Sturm umher­geschleudert werden. Die Bauleistungs­versicherung über­nimmt die Kosten für Schäden, die der Sturm am Rohbau und auf der Baustelle anrichtet. Dazu zählen zerstörte Bauteile oder -stoffe sowie auch alle notwendigen Hand­werk­erleistungen, um den Zustand vor dem Sturm wieder­herzu­stellen.

Hausbesitzer mit alten DDR-Policen

Viele Haus­eigentümer in Ostdeutsch­land haben als Wohn­gebäude­versicherung noch eine alte DDR-Police. Damit sind sie gut versichert, denn darin sind auch Hochwasserschäden enthalten. Heute führt die Allianz diese Policen weiter.

Schäden an der Haus- oder Wohnungseinrichtung

Hat ein Unwetter auch im Haus gewütet, zum Beispiel weil ein Sturm das Dach abge­deckt hat, ersetzt die Hausrat­versicherung Schäden an der Einrichtung. Allerdings: Wenn der Kunde einfach nur vergessen hat, die Fenster zu schließen und ein Regenguss Teppiche und Möbel beschädigt hat, gibt es kein Geld. Wohl aber, wenn ein Blitz ins Haus einschlägt und elektrische Geräte lahmlegt. Bei Kurz­schluss- oder Über­spannungs­schäden durch Blitz­einschlag in eine Über­land­leitung ist die Sache allerdings nicht so klar: Über­spannungs­schäden sind nicht in jedem Vertrag versichert, können aber einge­schlossen werden.

Nicht versichert sind hingegen Sachen, die sich außer­halb von Gebäuden befinden. Ein Kinder­wagen, der vor dem Haus steht, ist zum Beispiel nicht versichert, wenn eine Sturmböe einen Dachziegel herunter­weht und ihn beschädigt. Dasselbe gilt für Gartenmöbel, Blumen­kübel oder Skulpturen: Gegen­stände, die auf einer offenen Terrasse stehen, sind nicht durch die Hausrats­versicherung geschützt (Amts­gericht München, Az. 251 C 19971/06). Lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungs­nehmers gehören, sind mit versichert.

Schäden an Fahrzeugen

Sturm­schäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – wobei mindestens Wind­stärke acht die Voraus­setzung ist. Besser haben es Auto­fahrer mit einer Voll­kasko­versicherung: Hier sind auch wind­bedingte Schäden unter Wind­stärke 8 mitversichert. Der Versicherer ersetzt bei Teil- wie Voll­kasko auch Schäden durch herum­fliegende Gegen­stände wie Ziegel oder Äste. Wer allerdings wegen des Sturms einen Unfall verursacht, braucht schon eine Kfz-Voll­kasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Bei Voll- und Teilkasko­versicherung müssen Betroffene Schäden bis zu der gewählten Höhe ihrer Selbst­beteiligung jedoch selbst tragen. Zurück­gestuft werden Geschädigte aber nur nach selbst verschuldeten Schäden.

Zunächst aber kann der Auto­besitzer sich an den Grund­stücks­eigentümer wenden, wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von dessen Grund aufs Auto gefallen sind. Der Grund­eigentümer muss aber nur Schaden­ersatz zahlen, wenn ihn auch eine Schuld trifft. Das heißt er muss seine „Verkehrs­sicherungs­pflicht“ verletzt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Baum ganz offensicht­lich morsch oder ein Dach­stuhl ohnehin marode war. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Verkehrs­schild aufs Auto stürzt. Wenn es sauber verankert und in Ordnung war, muss die Stadt keinen Schaden­ersatz leisten, denn auf extreme Wetterlagen müssen Schilder nicht ausgelegt sein (OLG Koblenz, Az. 12 U 11/03).

Versicherter muss Schäden schnell melden

Generell gilt: Schäden sind der Versicherung unver­züglich zu melden. Betroffene sollten bei ihrem Versicherer anrufen oder eine E-Mail schi­cken. Beim ersten Anruf müssen sie meist noch keine genauen Angaben zu den Schäden machen. Sie sind aber verpflichtet, Schäden so gering wie möglich zu halten.

Beispiel: Bei Schäden an Dach­fens­tern sind Betroffene verpflichtet, sie so schnell wie möglich mit einer provisorischen Plane abzu­decken. Wird nicht vorgebeugt, dann kann es sein, dass die Versicherung für die dadurch entstehenden Folgeschäden nicht zahlt.