Betriebsprüfung
Wie weit die Gerichte den Aktionsradius gesteckt haben und welche Folgen aus einer Umsatzsteuerprüfung entstehen können, lesen Sie hier.
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Umsatzsteuerprüfung: Das müssen Sie dulden
Scheingeschäft
Stellt der Prüfer fest, dass der Betrieb ein Geschäft tatsächlich nicht ausgeführt hat, streicht er den Vorsteuerabzug. Ein Antrag dagegen ist zwecklos (Bundesfinanzhof, Az.: XI 57/06).
Bargeschäft
Vor allem bei umfangreichen Bargeschäften muss der Betrieb genau darauf achten, ob sein Lieferant seriös ist. Prüft er etwa dessen Identität nicht und stellt das Finanzamt später ein Scheingeschäft fest, versagt die Behörde den Vorsteuerabzug (Bundesfinanzhof, Az.: V B 73/07).
Wickelt ein im Baugewerbe tätiger Unternehmer seine umfangreichen Geschäfte in bar ab und gerät an einen Strohmann, muss er dem Betriebsprüfer nachweisen, dass er nicht damit gerechnet hat. Gelingt ihm das nicht, streicht das Finanzamt den Vorsteuerabzug (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 2 K 5017/04 B).
Privatentnahme
Stellt der Prüfer eine Entnahme aus dem Betrieb fürs Privatvermögen fest, berechnet er Umsatzsteuer nach (Finanzgericht München, Az.: 14 K 4671/06).
Imbissstand. Erschöpft sich die Leistung darin, dass zubereitete Lebensmittel wie Fleisch oder Wurst mit aufgeschnittenem Brötchen zum Verzehr andernorts verkauft werden, steht die Lieferung der Nahrungsmittel und nicht die Bewirtung im Vordergrund. Hierfür gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (Finanzgericht Köln, 15 K 1154/05).
Weitere Informationen zur Umsatzsteuerprüfung auf handwerk-magazin.de:
- Artikel: Razzia im Salon
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