Sicherungseinbehalt: Umsatzsteuerminderung möglich

Handwerksunternehmer können im Fall eines Sicherungseinbehalts für Gewährleistungsansprüche die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mindern und so die darauf entfallenden Abgaben vom Finanzamt zurückholen.

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Das hat der Bundesfinanzhof bereits am 24.10.2013 in einem Urteil (Az.: V R 31/12) entschieden. Dies gilt, soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. In diesen Fällen ist er bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt. Da sich der Bundesfinanzhof mit dieser Entscheidung jedoch gegen die bisherige Meinung der Finanzverwaltung gestellt hat, war fraglich, wie die Finanzverwaltung damit umgeht.

Fiskus knickt ein

Mit BMF-Schreiben vom 03.08.2015 (Az. III C 2 S 7333/08/10001:04) beugt sich die Finanzverwaltung nun weitgehend der Rechtsprechung. Danach gilt: Sicherungseinbehalte berechtigen zur Umsatzsteuerkorrektur, wenn sich die Gewährleistungsansprüche nicht durch eine Bankbürgschaft absichern ließen und daher das Geld nicht vereinnahmt werden konnte. Der Unternehmer hat das nachzuweisen. Es muss sich nach dem Schreiben des BMF leicht und einwandfrei daraus ergeben, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag vom Unternehmer konkret Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Tipp: Da die neuen Grundsätze des Fiskus in allen offenen Fällen angewendet werden können, sollten Handwerker prüfen, ob nicht noch Umsatzsteuererstattungen winken.