Umsatzsteuer: Novelle bei Bauleistungen

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Das Hin und Her bei der Umsatzsteuerberechnung hat ein Ende. - © photo 5000/Fotolia.com

Ab 1. Oktober 2014 müssen Bauunternehmer beim Schreiben ihrer Rechnungen die neue Gesetzeslage des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG beachten. Für Bauleistungen, die ab diesem Datum ausgeführt werden, darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer mehr auftauchen, wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Das ist der Fall, wenn in seinen Vorjahresumsätzen mehr als zehn Prozent Bauleistungsumsätze stecken. Die Umsatzsteuer muss dann der Auftraggeber ausrechnen und ans Finanzamt abführen.

Neu ist auch, dass das Finanzamt entscheidet, ob der Auftraggeber nun nachhaltig Bauleistungen erbringt oder nicht, und dem Auftraggeber über seine Entscheidung einen Nachweis ausstellt.

Tipp: Legt der Auftraggeber trotz mehrmaliger Aufforderung des Handwerkers keinen Nachweis des zuständigen Finanzamts vor, muss der Handwerker Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausstellen.