Umsatzsteuer-Nachschau: Vorsicht Prüfer vor der Tür!

Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau steht der Prüfer des Finanzamts unangekündigt vor der Tür und darf vom Unternehmer die Herausgabe bestimmter Unterlagen oder den Zugriff auf die EDV-Buchhaltung verlangen. Die wichtigsten Regeln für diesen Notfall.

Bei der Umsatzsteuernachschau steht der Prüfer unangekündigt vor der Tür. - © Klaus Niesen

Das Finanzamt muss die Umsatzsteuer-Nachschau im Gegensatz zur regulären Betriebsprüfung und zur Umsatzsteuersonderprüfung nicht extra ankündigen. Der Prüfer steht unvermittelt vor der Tür und verlangt dabei Unterlagen zu umsatzsteuerlich strittigen Sachverhalten. Ziel ist es, dass der Unternehmer keine Zeit mehr hat, Unterlagen zu „schönen“ oder Unterlagen vor einem angekündigten Besuch des Finanzamts zu vernichten.

Wichtige Infos zur Umsatzsteuer-Nachschau

  1. Datenzugriff nun auch bei Umsatzsteuer-Nachschau: Bisher durfte der Prüfer des Finanzamts bei einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht auf die Firmen-EDV zugreifen. Das wurde jedoch rückwirkend zum 1.7.2011 im Zusammenhang mit den Erleichterungen zur elektronischen Rechnungsstellung erlaubt.
  2. Wann droht eine Umsatzsteuer-Nachschau? Zu einer Umsatzsteuer-Nachschau kommt es, wenn das Finanzamt anhand der eingereichten Erklärungen oder erhaltenen Anzeigen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat und diese Zweifel ohne Verzögerung überprüft werden sollen. Auch bei sehr hohen Vorsteuererstattungen kann eine Umsatzsteuer-Nachschau drohen.
  3. Zwei Milliarden Euro Nachzahlungen: Wie wichtig es ist, umsatzsteuerlich immer auf dem aktuellsten Stand zu sein, verdeutlicht eine unlängst veröffentlichte Statistik des Bundesfinanzministeriums. Danach mussten die geprüften Unternehmen alleine im Jahr 2011 nach Umsatzsteuerprüfungen des Finanzamts zwei Milliarden Euro Steuern nachzahlen.

    Tipp : Aus diesem Grund lohnt es sich, den oder die mit der Umsatzsteuer betraute(n) Mitarbeiter regelmäßig auf Fortbildung rund um das Thema Umsatzsteuer zu schicken.
(Wie Sie reagieren sollten, wenn der Prüfer unangemeldet vor der Tür steht, lesen Sie auf der folgenden Seite.)
Sollte der Prüfer unangemeldet zur Umsatzsteuer-Nachschau vor der Tür stehen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
  • Zutritt erlauben. Dem Prüfer Zutritt gewähren.
  • Steuerberater alarmieren. Steuerberater sofort anrufen und bitten, in die Firma zu kommen und die Umsatzsteuer-Nachschau persönlich zu begleiten.
  • Belege, Fotos. Möchte der Prüfer fotografieren, sollte ihm das erlaubt werden. Von allen eingesehenen oder mitgenommenen Belegen Kopien machen. Dass der Prüfer fotografieren darf, hat die Oberfinanzdirektion Magdeburg klargestellt (Verfügung v. 20.2.2012, Az. S 7420b – 7 St 24). Dennoch sind dem Prüfer Grenzen gesetzt. Fotos vom Unternehmer selbst oder von dessen Privatwohnung sind beispielsweise tabu. Fotografien von Unterlagen müssen zudem nicht angefertigt werden, wenn der Prüfer die Unterlagen kopieren oder ausdrucken kann.