Umsatzsteuer: Hin- und Rückgabe von Paletten & Co.

Zahlreiche Baustoffe werden auf Paletten angeliefert. Der steuerliche Begriff dafür lautet Transporthilfsmittel. Bei der Hin- und Rückgabe solcher Transportbehältnisse ist steuerlich einiges zu beachten, wozu aktuell die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in einer Verfügung vom 10.07.2014 (Az: S 7200 A – 2 – St111) Stellung genommen hat. Hier die Details:

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Um die umsatzsteuerliche Behandlung korrekt durchzuführen, muss zunächst einmal zwischen Transporthilfsmitteln und Warenumschließungen unterschieden werden. Zu Transporthilfsmitteln zählt der Fiskus dabei insbesondere Paletten oder Container, während unter Warenumschließungen lediglich Umhüllungen, wie z. B. die Umwicklung mit Folie oder einfache Pappunterlagen zu verstehen sind. Weiterhin muss dann noch zwischen der Vereinbarung eines Pfandgelds und der Überlassung im einfachen Tauschsystem unterschieden werden. Sind diese Differenzierungen getroffen, gilt folgendes:

Pfand

Die Hin- und Rückgabe eines Transporthilfsmittels, wie z. B. einer Palette, gegen Pfand ist eine eigenständige Lieferung der Palette, weshalb diese mit 19 Prozent Umsatzsteuer besteuert wird. Bei Warenumschließungen hingegen ist keine eigenständige Lieferung gegeben, diese teilen das Schicksal der jeweiligen Hauptleistung. Dies bedeutet: Die Besteuerung der Warenumschließung richtet sich nach der Besteuerung der Ware, die umschlossen wird.

Tauschsystem

Einfacher ist die Angelegenheit im Tauschsystem. Hier muss die Umsatzsteuer nur beachtet werden, wenn die Hin- und Rückgabe eines Transporthilfsmittels gegen Entgelt erfolgt. Da dies bei einem üblichen Tauschsystem regelmäßig nicht der Fall ist, bleibt die Umsatzsteuer außen vor.