Überhöhter Kraftstoffverbrauch: Kfz-Käufer gibt Auto zurück

Zugehörige Themenseiten:
Fuhrpark

Liegt der Spritverbrauch bei einem Neufahrzeug mehr als 10 Prozent über den Verkaufsprospektangaben, darf der Käufer den Vertrag annullieren und dem Händler den Wagen wieder vor die Tür stellen.

Liegt der Spritverbrauch mehr als 10 Prozent über der Prospektangabe, kann man seinen Wagen dem Verkäufer wieder vor die Tür stellen. - © © Jürgen Fälchle - Fotolia.com

Die Frage ist nur: Wie wird der Spritverbrauch ermittelt? Verweist ein Verkaufsprospekt auf nach „Richtlinie 80/1268/EWG ermittelte Kraftstoffverbrauchswerte", liegt bei einem überhöhten Kraftstoffverbrauch schon dann kein erheblicher Fahrzeugmangel vor, wenn auch nur eine der beiden Prüfungsmethoden der Richtlinie einen die Prospektangabe um weniger als 10 Prozent übersteigenden Spritverbrauch ergibt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Erster Sachverständiger ermittelt 12-prozentigen Mehrverbrauch

Im Jahre 2009 leaste der spätere Kläger aus Gevelsberg einen beim beklagten Autohaus aus Dortmund für 30.290 Euro gekauften Neuwagen Dodge Nitro SXT mit 2,8 l Dieselmotor. Der dem Kauf zugrundeliegende Prospekt wies Verbrauchswerte von innerorts 11,7 l/100 km, außerorts 7,5 l/100 km und kombiniert 9,0 l/100 km aus, ermittelt nach „dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)".

Nach der Übernahme des Fahrzeugs beanstandete der Käufer u.a. einen überhöhten Kraftstoffverbrauch und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Landgericht ließ die Verbrauchswerte auf der Grundlage des für das gekaufte Fahrzeug konkret ermittelten Rollwiderstandes durch einen Kfz-Sachverständigen ermitteln. Nach den so getroffenen Feststellungen hatte die Klage Erfolg, weil die auf diese Weise ermittelten tatsächlichen Verbrauchswerte um mehr als 12 Prozent über den Prospektangaben lagen. Damit überschritten sie die obergerichtliche Grenze des 10-prozentigen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt.

Zweiter Sachverständiger bleibt unter 10 Prozent

Pech für den Käufer: Die Berufung des beklagten Autohauses vor dem Oberlandesgericht Hamm war erfolgreich. Das Gericht hat nämlich die Klage nach einem ergänzenden Sachverständigengutachten abgewiesen. Nach der Prospektangabe sei, so das Gericht, auf eine richtlinienkonforme Verbrauchsermittlung abzustellen. Die Richtlinie 80/1268/EWG erlaube es sowohl den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeugs zugrunde zu legen als auch die diesbezüglichen, unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werte einer Tabelle der weiteren Richtlinie 70/229/EWG.

Wähle man die zweitgenannte Prüfungsmöglichkeit, liege der Mehrverbrauch bei allen Einsatzvarianten unter 9 Prozent über den Prospektwerten. Im Durchschnitt betrage der Mehrverbrauch dann 8,11 Prozent. Hiernach stelle er keinen erheblichen Mangel dar. Da beide Prüfungsmethoden nach der Richtlinie möglich seien und die Richtlinie keiner Methode den Vorzug gebe, könne ein Käufer nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte eingehalten würden, gleichgültig ob nach der einen oder der anderen Methode ermittelt.