TRLV: Änderungen bei der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

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Die Neufassung der Technischen Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung „TRLV Vibrationen“ ist da. Sie ersetzt die bislang geltende Fassung. Die Neuerungen betreffen insbesondere den Bereich der Arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Durchführung der Vibrationsmessungen.

TRLV-Vibrationen
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Es gibt kaum einen Betrieb in Deutschland, der an dem vorbeikommt, was sich hinter dem Kürzel „ LärmVibrationsArbSchV“ verbirgt. Gemeint ist die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen“. Sie weist seit 2007 die Grenzwerte für Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz aus und legt für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Anforderungen fest.

Wie die Vorgaben der Verordnung ganz konkret umgesetzt werden können, erläutern die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung „TRLV Vibrationen“ und „TRLV Lärm“. Nun veröffentlichte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die neu gefasste und überarbeitete „TRLV Vibrationen“. Sie ersetzt die bislang geltende Fassung der Technischen Regel aus dem Jahr 2010.

Was ist neu an der TRLV Vibrationen?

Die kleineren und größeren Änderungen betreffen alle vier Teile der TRLV Vibrationen:

  • TRLV Vibrationen - Teil Allgemeines (8 Seiten): In diesem Teil wurde insbesondere der Abschnitt „Inhalt“ gestrafft. Zudem wurden im Abschnitt 4.4 der „Gleitende Effektivwert und Maximalwert des gleitenden Effektivwertes“ neu aufgenommen.
  • TRLV Vibrationen - Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen (58 Seiten): Hier betreffen die Änderungen insbesondere den Abschnitt 5 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“, der neu gefasst und deutlich ergänzt wurde. Zudem wurden der Abschnitt 10 „Dokumentation“ konkretisiert und die Einleitung der Anlage 1 neu formuliert.
  • TRLV Vibrationen - Teil 2 Messung von Vibrationen (6 Seiten): In diesem Teil wurden vor allem der Absatz 10 im Abschnitt 3 „Planung und Anforderungen an die Durchführung von Vibrationsmessungen“ ergänzt und die Literaturliste überarbeitet. Hier wurde lediglich der Abschnitt „Inhalt“ gestrafft und somit an den neuen Standard für Technische Regeln im Arbeitsschutz angepasst
  • TRLV Vibrationen - Teil 3 Vibrationsschutzmaßnahmen (17 Seiten): Hier wurde lediglich der Abschnitt „Inhalt“ gestrafft und somit an den neuen Standard für Technische Regeln im Arbeitsschutz angepasst.

Mit der TRLV alle Anforderungen der LärmVibrationsArbSchV erfüllen

Arbeitgeber, die sich an die in der Technischen Regel Angaben halten, dürfen davon ausgehen, dass sie alle Anforderungen der LärmVibrationsArbSchV erfüllen. Wählen sie eine andere Lösung, müssen sie nachweisen, dass sie damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für ihre Beschäftigten erreichen.

Warum sind Vibrationen gefährlich?

Von den Belastungen durch Vibrationen sind viele Beschäftigte in Deutschland betroffen. Dabei werden die Schwingungen mehr oder weniger stark auf den menschlichen Körper übertragen. Fachleute unterscheiden zwischen „ Hand-Arm-Vibrationen“ und „ Ganzkörper-Vibrationen“. Je nach Intensität und Dauer können sie Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen, Rückenschmerzen oder Schädigungen der Wirbelsäule hervorrufen. Besondere Vorsicht ist daher geboten beim Einsatz von zum Beispiel Winkelschleifern, Meißelhämmern, Handkreissägen, Stampfer oder Mähbalken. Aber auch bei der Arbeit auf Fahrzeugen, Baggern, Radladern, Staplern oder etwa land- und forstwirtschaftlichen Traktoren können Belastungen durch Vibrationen für die Beschäftigten entstehen.

Sobald ein in der LärmVibrationsArbSchV angegebener Auslösewert für Hand-Arm-Vibrationen und für Ganzkörper-Vibrationen überschritten wird, muss der Arbeitgeber zunächst technische und organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Exposition ergreifen. Zudem muss er eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung anbieten.

TRLV Vibrationen: kostenfreier Download 

Die Neufassung der TRLV Vibrationen wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 25/26 vom 24. Juni 2015 auf Seite 482 ff veröffentlicht und kann auf den Internetseiten der BAuA heruntergeladen werden.