Trennen und sparen

Realteilung | Gehen ehemalige Firmenpartner im Personenunternehmen auseinander, können sie vom Finanzamt unbehelligt bleiben – vorausgesetzt, sie fädeln es richtig ein.

Trennen und sparen

Steuerfrei – ohne einen Cent ans Finanzamt hat sich der Dortmunder Elektroingenieur Frank Kremer (Name geändert) von seinem bisherigen Mitunternehmer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) getrennt und ist insgesamt erleichtert: „Die jahrelangen Auseinandersetzungen mit meinem Partner über die Ausrichtung des Elektroinstallationsbetriebs sind jetzt zu Ende“, erzählt er. „Wir haben uns gütlich geeinigt und die Firma geteilt.“ Kunden, Vorräte und anderes Betriebsvermögen wurden ohne Streit zugeordnet.

Wie die steuerfreie Auseinandersetzung von Personenfirmen (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) funktioniert, zeigt ein Erlass aus dem Bundesfinanzministerium (IV B 2 – S 2242 – 6/06). „Realteilung“ heißt das Stück Steuertechnik, das es in sich hat. „Dabei kommt es darauf an, dass die stillen Reserven im Betriebsvermögen möglichst nicht aufgelöst werden müssen“, erläutert Stefan Kuck, Steuerberater bei Rölfs Partner in Düsseldorf. Entscheidend: Nur wenn Firmenchefs sich genau an den Erlass halten, funktioniert die Trennung problemlos. Wesentlich komplizierter wird die betriebliche Scheidung, wenn die Partner in einer GmbH arbeiten (siehe „Auflösung meist teurer“).

Unternehmer bleiben

Es müssen noch nicht einmal Streitigkeiten unter Partnern sein, die eine Realteilung notwendig machen. Oft sind es auch die Kinder des verstorbenen Firmenchefs, die per Erbschaft im Unternehmen zusammengeschweißt worden sind. Nicht immer ganz freiwillig. Die haben jetzt durch den Erlass die Anleitung, wie sie ihr gemeinsames Vermögen untereinander aufteilen können – und dabei Steuern sparen. Sie müssen nur Unternehmer bleiben.

Schmeißt jedoch einer der Partner einfach die Brocken hin und verlangt sein im Betrieb steckendes Kapital zurück, wird es teuer. Denn dann unterstellt das Finanzamt eine Aufgabe des Firmenanteils. Das ist praktisch das Gleiche wie ein Verkauf. Die in dem Anteil steckenden stillen Reserven kosten Steuern. Abgemildert wird das nur, wenn der ehemalige Partner bereits 55 Jahre alt ist. Dann verlangt der Fiskus für den Gewinn nur 56 Prozent des üblichen Steuersatzes.

Besser und billiger ist es, bei der Trennung die alte Personenfirma aufzulösen und – sofern eingetragen – im Handelsregister zu löschen. So verlangt es das Finanzamt für die Realteilung.

Aufpassen müssen Mitunternehmer, die nicht nur zu zweit Partner in der Firma waren. Scheidet nur einer aus und die anderen machen unverändert weiter, ist das für das Finanzamt keine Realteilung, sondern ein steuerpflichtiger Verkauf.

Ist diese Hürde genommen, installiert jeder der Ex-Partner in einem zweiten Schritt einen neuen Betrieb. In den packen sie dann jeweils Grundstücke, Maschinen, Außenstände oder Fahrzeuge, die sie bei der Auseinandersetzung bekommen haben.

Wichtig: „Einer der Expartner muss mindestens eine so genannte wesentliche Betriebsgrundlage in seiner Eröffnungsbilanz stehen haben“, erläutert Berater Kuck. Das wäre etwa die Firmenimmobilie oder ein Teilbetrieb. Das gleiche Prinzip gilt, wenn etwa zwei Geschwister vom Vater die wertvolle Firma geerbt haben. Will nur eines die Nachfolge antreten, müssen dennoch beide erst einmal die Erbengemeinschaft auflösen. Dann gründet der Junior den elterlichen Betrieb neu. Aber auch der andere muss ebenfalls ein Extra-Unternehmen installieren, etwa um das geerbte betriebliche Grundvermögen darin einzubringen und dieses gewerblich zu vermieten. Sonst drohen hohe Steuerlasten.

Steuerberater einschalten

Ist einer der Expartner bereits an einer anderen Personenfirma beteiligt, darf er seinen Anteil an der Altfirma dorthin übertragen. Allerdings nur dann, wenn er sein Vermögen strikt getrennt hält („Sonderbetriebsvermögen“). Wirft er sein gesamtes Firmenvermögen in einen Topf, ist das Finanzamt dabei. Das ist aber mit Hilfe des Steuerberaters leicht zu vermeiden.

Etwas komplizierter und teurer wird es, wenn die Aufteilung des ehemals gemeinsamen Vermögens nicht so ganz wie geplant funktioniert, weil etwa einer der Mitunternehmer einen wertvolleren Teil bekommt. Wird dabei ein Geldbetrag als Spitzenausgleich gezahlt, ist das ein steuerpflichtiges Geschäft. Dann kann es teuer werden. Haben die Partner daher noch etwas Zeit mit der Auseinandersetzung, sorgen sie bereits im Vorfeld für den Ausgleich. Das geht, indem etwa der Begünstigte Geld aus seiner Privatschatulle in den Handwerksbetrieb schießt – steuerfrei. Damit das Finanzamt in solchen Fällen keine Steuerumgehung wittert, sollte die Einlage wirtschaftlich sinnvoll sein.

Also alles in Ordnung? Nicht ganz. Das neu sortierte Betriebsvermögen darf nämlich mindestens drei Jahre lang nicht verkauft oder aus den jeweiligen neuen Firmen herausgezogen werden. Zumindest die Immobilien und andere wesentliche Betriebsgrundlagen. Wenn doch, berechnet das Finanzamt rückwirkend den tatsächlichen Wert des verkauften oder entnommenen Vermögens und kassiert für die stillen Reserven nach. Dabei kann es zu unangenehmen Konsequenzen kommen: Verkauft ein Ex-Partner beispielsweise innerhalb der Sperrfrist das ehemalige Betriebsgrundstück, sind alle früheren Kompagnons dran. Ihnen wird der Verkaufsgewinn anteilig zugerechnet. Es sei denn, sie haben per Vertrag über die Realteilung vorgesorgt. Das geht zum Beispiel, indem sie vereinbaren, dass Verkäufe oder Entnahmen unterlassen bleiben. Wer dann dagegen verstößt, zahlt alleine die Steuern. hm-Experte Stefan Kuck: „Das ist eine unabdingbare Sicherheitsmaßnahme.“

Raimund Diefenbach

harald.klein@handwerk-magazin.de