Teilzeitkräfte: Unklare Klausel führt zur Vollzeitstelle

Auch die Klauseln im Arbeitsvertrag unterliegen der AGB-Kontrolle. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, wenn sie nicht klar und verständlich sind (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).

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    Auch die Klauseln im Arbeitsvertrag unterliegen der AGB-Kontrolle.
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    Auch die Klauseln im Arbeitsvertrag unterliegen der AGB-Kontrolle.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21. Juni entschieden (Az.: 9 AZR 236/10), dass Arbeitnehmer, deren Teilzeitarbeitsvertrag eine intransparente Beschäftigungsklausel enthält, Anspruch auf eine Volllzeitstelle haben. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Wachmann war beim Fughafen Köln/Bonn beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt folgende Regelung: „Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten …“ Tatsächlich arbeitete der Wachmann durchschnittlich aber 188 Stunden im Monat.

In Teilzeit beschäftigt sein, Vollzeit arbeiten

Der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 sieht für Vollzeitbeschäftigte eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden im Monat vor. Vor dem Arbeitsgericht wollte der Wachmann feststellen lassen, dass seine monatliche Regelarbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht. Hilfsweise verlangte er von seinem Arbeitgeber, seine regelmäßige Arbeitszeit zu erhöhen. Während das Arbeitsgericht der Klage dem Hauptantrag nach stattgegeben hatte, verurteilte die nächst höhere Instanz, das Landesarbeitsgericht, den Arbeitgeber lediglich nach dem Hilfsantrag dazu, das Angebot des Klägers insoweit anzunehmen, als er die Erhöhung der Arbeitszeit auf 160 Stunden forderte.

Unklare Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die erstinstanzliche Entscheidung teilweise wiederhergestellt. Die arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung sei wegen Intransparenz unwirksam. Ihr sei nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen müsse. Deshalb bleibe der Arbeitnehmer über den Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren.

Es gilt die Regelung aus dem Manteltarifvertrag

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts die manteltarifvertragliche Regelung über die Mindestarbeitszeit von Vollzeitangestellten. Diese beträgt 160 Stunden im Monat.