Tariffalle bei Zeitarbeitsfirmen

Wer Leihmitarbeiter über Zeitarbeitsfirmen sucht, sollte die Angebote gründlich prüfen. Wichtig ist dabei der Preis. Doch billig ist hier nicht immer gut, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

Es geht um Folgendes: Grundsätzlich schreibt das Gesetz für Zeitarbeit „Equal Pay“ vor, die Leiharbeitnehmer müssen dasselbe bekommen wie die Stammbelegschaft. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Tarifvertrag für das Zeitarbeitsunternehmen etwas anderes bestimmt. Diese Möglichkeit haben die meisten Anbieter genutzt.
Viele – vor allem kleinere – Zeitarbeitsunternehmen haben mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) abgeschlossen. Diese boten sehr arbeitgeberfreundliche Tarife, was den Zeitarbeitsfirmen günstige Angebote ermöglichte.


Das Problem: Das Bundesarbeitsgericht hat der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen (Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az. 1 ABR 19/10).
Folge: Die mit ihr geschlossenen Tarifverträge sind unwirksam.
Konsequenz: Wenn das Zeitarbeitsunternehmen seinen Leuten auf Basis dieser Tarifverträge weniger gezahlt hat, als die Stammbelegschaft des Entleihers verdient, können die Zeitarbeiter Nachzahlungen von ihrem Arbeitgeber, also dem Zeitarbeitsunternehmen, verlangen. Kann der nicht zahlen, muss der Entleihbetrieb für die zu wenig gezahlten Sozialabgaben einspringen.
Tipp: Diese Risiken gibt es nicht, wenn die Zeitarbeitsfirma dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) oder dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) angehört: Beide haben Tarifverträge mit DGB-Gewerkschaften. Die waren nicht ganz so billig zu bekommen, sind aber sicher.