Steuerstrategien Steuerendspurt 2018: Strategisch Steuern sparen

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Steuerstrategien

Die Geschäfte laufen gut. Die Gewinne sind hoch. Sie ­zahlen zu viel Steuern. Anlass genug, zum Jahresende ­wieder gezielt zu überlegen, wie sich die Abgabenlast ­senken lässt. Tipps für den diesjährigen Steuersparturbo.

Lars Thullesen
Lars Thullesen ist vierfacher Handwerks­meister und leitet in Neumünster ein Bauunternehmen mit 25 Mitarbeitern. - © Jörg Brockstedt

Bürokratie wirkt wie Sand im Getriebe, der die konjunkturelle Entwicklung bremst. Wenn die Umsetzung von Investitionen verzögert wird, wenn Unternehmensgründungen erschwert werden, beeinträchtigt dies vor allem auch die Wettbewerbsfähigkeit eines Wirtschaftsstandortes. Der Bundesrat begrüßt daher, dass die Bundesregierung die eingeschlagene Strategie eines konsequenten Bürokratieabbaus fortsetzen will: Die Bayern haben damit die Initiative ergriffen und setzen sich für den Bürokratieabbau im Steuerrecht ein. „Wir wollen Mittelstand, Handwerk, Gastgewerbe und Landwirtschaft entlasten. Bayern setzt sich auf Bundesebene dafür ein, bürokratische Hürden im deutschen Steuerrecht abzubauen“, so Finanzminister Albert Füracker. Die Steuerbürokratie soll vor allem für die mittelständische Wirtschaft spürbar verringert werden. „Gerade das Steuerrecht birgt erhebliche Potenziale, um die Wirtschaft von überflüssiger Bürokratie zu entlasten“, erklärt Füracker.

So sehen das auch andere Bundesländer. Edith Sitzmann, Finanzministerin des Landes Baden-Württemberg, macht sich ebenfalls stark. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 1.000 Euro sollen nach ihrer Vorstellung künftig unter die Sofortabschreibung fallen. Derzeit gilt eine Grenze von 800 Euro, die zum Jahresanfang eingeführt wurde. Ob diese Neuregelung so durchkommt, ist offen. In dem Zusammenhang soll dann auch die Poolabschreibung fallen. „In der Praxis bringen die bisherigen Wahlmöglichkeiten und Sonderregelungen für die Abschreibung in erster Linie zusätzlichen Aufwand. Deshalb finden wir den Vorschlag gut. Wir regen diese Änderung seit Jahren an“, sagt Daniela Ebert, Steuerexpertin des Deutschen Steuerberaterverbandes in Berlin.

Der Verband schlägt zum Bürokratieabbau darüber hinaus vor, beispielsweise die Aufbewahrungsfristen von momentan zehn Jahren deutlich zu verkürzen. „Bereits im März 2012 führte das Bundesministerium der Finanzen mit ausgewählten Vertretern der Wirtschaft, der Länder sowie dem Deutschen Steuerberaterverband ein Fachgespräch. Dabei favorisierten die Teilnehmer von den dort vorgestellten Modellen einhellig jenes, welches für das Handels- und Steuerrecht eine Frist von fünf Jahren vorsieht“, so Ebert. Politisch diskutiert wird derzeit die Aufbewahrungsfrist von acht Jahren . Das wäre zwar ein Schritt in die richtige Richtung. Dies zeigt aber auch, wie mühsam sich der Bürokratieabbau für alle Beteiligten gestaltet.

Den großen Durchbruch jedenfalls dürfte es so schnell nicht geben. Handwerksbetriebe werden auch weiterhin viel Papierkram für den Fiskus zu erledigen haben. Unternehmer Lars Thullesen stellt sich darauf ein. Er führt in Neumünster einen Betrieb mit 25 Mitarbeitern und schätzt, dass eine Bürokraft mindestens drei Tage im Monat mit Dokumentationspflichten, Vorschriften und Verordnungen beschäftigt ist. Sein eigener Aufwand sowie die Leistungen des Steuerberaters kommen noch hinzu.
„Damit es zum Jahresende nicht zu viel wird, arbeiten wir jeden Tag kontinuierlich alle unsere Aufgaben fürs Finanzamt und andere Behörden ab“, sagt der vierfache Handwerksmeister. Er meldet sich sogar selbst frühzeitig beim Finanzamt, falls sich ein deutlich höherer Gewinn als im Vorjahr abzeichnet. „Wir vereinbaren dann, die Vorauszahlungen lieber gleich zu erhöhen. Das ist mir lieber, als mit dem Jahresabschluss eine saftige Nachzahlung befürchten zu müssen. Ganz einfach, weil ich so Planungssicherheit habe“, erklärt Thullesen. Rund um Silvester nimmt er sich regelmäßig ein paar Tage Zeit, um die Planung fürs nächste Jahr aufzustellen. Das beinhaltet auch eine Vorausschau der vorgesehenen Investitionen. Kapitalintensive Projekte bespricht er vorab mit seinem Steuerexperten. „Allerdings entscheide ich nicht nur nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, was ich kaufe und was nicht“, so der Firmenchef.

Die richtige Vorgehensweise:

Notwendige Investitionen sollten möglichst noch vor Silvester realisiert werden. Ziel ist es, den Gewinn zu reduzieren. „Momentan arbeiten viele Mittelständler an ihrer Kapazitätsgrenze. Entsprechend weisen sie recht hohe Erträge aus. Da kann es durchaus sinnvoll sein, Ausgaben vorzuziehen“, sagt Franz Plankermann, Steuerberater und 1. Vorsitzender des Steuerberaterverbandes in Düsseldorf.

Dazu die wichtigsten Tipps für den diesjährigen Steuerendspurt:

Die obligatorische Weihnachtsfeier:

Die Restaurants sind oft ausgebucht. Der Terminkalender der Mitarbeiter reichlich voll. Dennoch sollten Firmenchefs das Event noch vor den Feiertagen organisieren – um die Kosten entsprechend 2018 geltend zu machen. Bis zu 110 Euro inklusive Umsatzsteuer darf der Chef für jeden Arbeitnehmer springen lassen, wenn die Party steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben soll. Einzurechnen sind alle Auslagen wie Speisen und Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten für den gemieteten Bus, Eintrittskarten, Kosten für die Band, den Saal bis hin zur Nikolaustüte für das Team. Die Gesamtkosten sind dann durch die Zahl der Teilnehmer zu teilen .

Das ist nicht trivial, wie ein neuer Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigt. Ein Unternehmer hatte seine Mitarbeiter zu einem Kochkurs eingeladen. Alle durften essen und trinken, so viel sie wollten. Kurz vor dem Event sagten zwei Mitarbeiter kurzfristig wieder ab. Der Veranstalter des Events berechnete den vollen vorab vereinbarten Preis. Das Finanzamt forderte vom Unternehmer pro Teilnehmer Steuern nach, weil es die gesamten Kosten auf die nun reduzierte Zahl der Teilnehmer verteilte. Zu Unrecht, fand der BFH. Die Kollegen hätten durch die Absagen keinen Vorteil gehabt, weil die Verköstigung ohnehin nicht limitiert war.

Tipp: Kochevents sind momentan sehr gefragt und kommen beim Team gut an. Gegebenenfalls legen Unternehmer Einspruch ein, falls das Finanzamt die Regeln zu kritisch auslegt, und berufen sich auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom Juni dieses Jahres ( 3 K870/17) sowie auf die Revision beim BFH (VI R 31/18).

Werkzeuggeld:

Wenn Mitarbeiter ihre eigenen Werkzeuge betrieblich einsetzen, darf der Chef ihnen die Kosten für die Anschaffung pauschal bis zur Höhe der geringwertigen Wirtschaftsgüter erstatten, ohne dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. „Die Gutschrift darf die tatsächlichen Aufwendungen für die Anschaffung und Instandhaltung aber nicht übersteigen“, so Plankermann.

Tipp: Fragen Sie Ihre Mitarbeiter, inwieweit sie ihre eigenen Werkzeuge mitbringen. Sie werden sich freuen, wenn sie vom Arbeitgeber zumindest einen Teil erstattet bekommen.

Investitionsabzugsbetrag:

Schon mit den avisierten Investitionen können Betriebe ihre Steuerlast senken. Ob Maschinen, Fahrzeuge oder andere bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, neu oder gebraucht – 40 Prozent der Anschaffungskosten bis zur Grenze von 200.000 Euro darf die Firma vom Gewinn dieses Jahres abziehen.
Die Regel können bilanzierende Gewerbetreibende mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro nutzen. Als Grenze für Einnahmen-Überschuss-Rechner gelten 100.000 Euro Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags (IAB).

Die Firma muss die Wirtschaftsgüter innerhalb von drei Jahren kaufen und im Jahr der Anschaffung sowie im Folgejahrmindestens zu 90 Prozent oder mehr betrieblich einsetzen.

Tipp: Der maximal zehnprozentige Privatanteil spielt vor allem bei Dienstwagen eine Rolle. Wer später den Privatanteil des Fahrzeugs pauschal mit einem Prozent vom Listenpreis versteuert, bekommt oft Probleme mit dem Finanzamt. „Es sei denn, er kann sehr genau nachweisen, dass die 10-Prozent-Grenze eingehalten wird“, sagt Experte Plankermann.

Firmenchefs sollten über einen Zeitraum von drei Monaten ein Fahrtenbuch führen. Geben Sie sich aber große Mühe. Kritische Fragen sind beispielsweise schon programmiert, wenn im Fahrtenbuch mit gleichem Stift und gleichem Schriftbild über mehrere Tage die Strecken und der Anlass notiert sind. Dann gehen die Finanzbeamten davon aus, dass die einzelnen Wege später nachgetragen wurden – dies aber darf nicht sein.

Weihnachtsgrüße:

Viele Firmen entscheiden sich zum Fest dafür, gemeinnützige Institutionen zu unterstützen, anstatt die Geschäftspartner mit einem Präsent zu beglücken. Die Spenden zählen zu den Sonderausgaben. Firmen können voll abzugsfähig bis zu 0,4 Prozent der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhne geltend machen.

Tipp: Wenn Handwerkschefs den örtlichen Sportverein unterstützen und dieser das kräftig publik macht, sind die Aufwendungen des Sponsors als Betriebsausgaben in vollem Umfang steuerlich anerkannt – egal, wie großzügig sie ausfallen.

Bewirtung:

Rund um das neue Jahr treffen sich viele Unternehmer mit Kunden oder Lieferanten. Sie wollen die nächsten Aufträge besprechen. Um eine gute Atmosphäre für die Verhandlungen zu schaffen, laden sie in ein gutes Restaurant ein. Die Bewirtungskosten setzen sie zu 70 Prozent ab. Die Umsatzsteuer wird voll und ganz erstattet.

Tipp: Die Rechnung sollte enthalten
  • alle Speisen und Getränke
  • Tag der Bewirtung
  • Geschäftlichen Anlass der Bewirtung Wichtig: diesen genau definieren
  • Die Teilnehmer
  • Umsatzsteuerbetrag
  • Rechnungsbetrag
  • Angabe der Steuernummer und der Umsatzsteuer-ID-Nummer
  • Rechnungsnummer
  • Name des Gastwirts bei Beträgen über 150 Euro
  • Eigene Unterschrift
Trinkgeld sollte auf der maschinellen Rechnung handschriftlich mit vermerkt sein. Dann lassen sich auch davon 70 Prozent steuerlich geltend machen .

Krankheitskosten einsparen

Belege sammeln, Ausgaben geschickt disponieren: Das kann auch im privaten Bereich zu einer satten Steuerersparnis führen. In den nächsten Wochen sollten Sie kurz rechnen und an die außergewöhnliche Belastung denken.

  • Der Bundesfinanzhof (Az: VI R 75/14) bemängelte im Jahr 2017, dass die Finanzämter hier jahrzehntelang falsch gerechnet hätten. Nun wenden die Fiskaldiener eine andere, für den Steuerzahler bessere Methode an. Da die Grenze der zumutbaren Belastung nun schneller erreicht ist, liegt dieser Tipp nahe: Steuerzahler sollten kurz vor Silvester sämtliche Belege raussuchen und addieren, wie hoch ihre Kosten bisher waren. Es kann sich lohnen, beispielsweise die geplante Zahnsanierung, die neue Brille oder das teure Hörgerät noch in diesem Jahr zu kaufen statt erst 2019. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen etwa Unterhaltsleistungen an Familienangehörige, notwendige Krankheitskosten, die selbst getragen werden, sowie selbst bezahlte Hilfsmittel.
  • Um außergewöhnlich belastet zu sein, muss allerdings einiges an Kosten zusammenkommen. Erst wenn eine Grenze, abhängig vom Familienstand und vom Einkommen, überschritten ist, wird es interessant. Beispiel: Ehepaar, zwei Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 60.000 Euro, Vater chronisch krank. Er hat erhöhte Ausgaben von 5.000 Euro, die seine Krankenkasse nicht trägt.
  • Bis zur Höhe von 15.340 Euro Gesamteinkünften übernimmt die Familie erst einmal 2 Prozent der Kosten selbst. Das sind 15.340 Euro x 2 Prozent = 306,80 Euro. Der darüber hinaus gehende Anteil an den Gesamteinkünften von 15.340 Euro bis 51.130 Euro ist zu 3 Prozent selbst zu übernehmen. Er rechnet 51.130 Euro – 15.340 Euro ergibt 35.790 Euro. Davon sind 3 Prozent 1.073,70 Euro.
  • Auf die Gesamteinkünfte von 51.130 bis 60.000 Euro kommt die Familie auf einen Eigenanteil von 4 Prozent. Wieder rechnet der Vater: 60.000 Euro – 51.130 Euro ergibt 8.870 Euro. Davon sind 4 Prozent 354,80 Euro.
  • Die zumutbare Belastung beträgt für diesen Beispielfall addiert 306,80 Euro + 1073,70 Euro + 354,80 Euro = 1.735,30 Euro.
  • Von den 5.000 Euro Krankheitskosten des Vaters sind 1.735,30 Euro als Eigenanteil beziehungsweise als zumutbare Belastung selbst zu tragen. Steuerlich darf er also 3.265 Euro ansetzen: 5.000 Euro Kosten abzüglich 1735,30 Euro Eigenanteil = 3.265 Euro. Das wird gerundet.