Steuerverschärfung: AfA bei bestimmten Gebäuden eng ausgelegt

In einer aktuellen Entscheidung hat die Rechtsprechung die Voraussetzung für die erhöhte Abschreibung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sehr eng ausgelegt. Die Rechtsprechung stellt dabei klar, dass strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

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Bei einem in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Gebäude, kann der Steuerpflichtige eine erhöhte Abschreibung vornehmen. Mit Urteil vom 06.05.2014 (Az.: IX R 15/13) stellt der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass die erhöhte Absetzung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen objektbezogenen bescheinigt.

Ohne Bescheinigung geht nix!

Damit ist die Bescheinigung der Gemeinde eine materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung, ohne die die erhöhte Abschreibung nicht in Anspruch genommen werden kann. In entsprechenden Fällen liegt es in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, sich um entsprechende objektbezogene Bescheinigungen zu kümmern. Sofern der Handwerker daher selber eine entsprechende erhöhte Abschreibung einstreichen möchte, sollte er sich auch eine solche Bescheinigung besorgen oder ansonsten seinen Kunden darauf hinweisen.