Betriebsfeiern und Lohnsteuer

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Für Betriebsveranstaltungen gilt eine Steuerfreigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter. Zwei Urteile führen dazu, dass diese Freigrenze erst später erreicht wird und bei der bevorstehenden Weihnachtsfeier ein bisschen mehr spendiert werden darf.

Betriebsfeier und Lohnsteuer
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Die Vorteile der Betriebsveranstaltung müssen nicht der Lohnsteuer unterworfen werden, wenn maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr stattfinden und pro Veranstaltung nicht mehr als 110 Euro je Teilnehmer aufgewendet wird. Wird diese Freigrenze jedoch auch nur geringfügig überschritten, unterliegt sofort der gesamte Betrag der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Alternativ kann der Chef die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent übernehmen, was im Ergebnis auch wieder zur Sozialversicherungsfreiheit führt.

Nur konsumierbare Leistung zählen

Brandaktuell zu Beginn der Weihnachtsfeierzeit hat der Bundesfinanzhof zwei erfreuliche Entscheidungen gefällt: Unter dem Aktenzeichen VI R 94/10 heißt es, dass nur solche Kosten in die 110-Euro-Freigrenze einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Darunter verstehen die obersten Finanzrichter nur Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können. Speisen und Getränke, als auch der Genuss von Musikkonzerten und ähnliches gehören in diese Kategorie.

Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung werden jedoch nicht in die Freigrenze eingerechnet. Hierzu gehören z. B. Mietkosten und Kosten für die organisatorische Tätigkeit eines Eventveranstalters.

Familienangehörige bleiben außen vor

Damit aber noch keine Ende der erfreulichen Urteile: Sofern Familienangehörige, in der Regel der Ehegatte des Arbeitnehmers, auch an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, wurden die auf ihn entfallenden Kosten auch dem Arbeitnehmer zugerechnet. Wenn beispielsweise die Kosten pro Teilnehmer 60 Euro betrugen, entfielen auf den Arbeitnehmer 120 Euro. Durch die Zurechnung des Ehegattenanteils wurde die Freigrenze überschritten und alles musste versteuert werden. Aufgrund der Entscheidung des BFH unter dem Aktenzeichen VI R 7/11 ist mit dieser Vorgehensweise nun jedoch Schluss. Zukünftig gilt: Der auf die Familienangehörigen anfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen.

Im Ergebnis führen beide Urteile dazu, dass die Freigrenze von 110 Euro erst später erreicht wird und bei den bevorstehenden Weihnachtsfeier ein bisschen mehr spendiert werden darf.