Steuern sparen beim Firmenwagen

Fahrzeuge mit Stromantrieb sind teuer. Deshalb zeigt sich der Fiskus großzügig, wenn Unternehmer in moderne Technik investieren. Wie Sie rund um den Geschäftswagen Steuern sparen.

  • Bild 1 von 4
    © Rainer Lebherz
    Stromautos sind die Zukunft: Andreas Weeber, Geschäftsführer des Autohauses Weeber in Weil der Stadt.
  • Bild 2 von 4
    © Chart: handwerk magazin
    Alternative Antriebe legen zu: Autos mit Elek­tromotor verzeichnen deutliche Zuwächse.
  • Bild 3 von 4
    © Klaus Walzer
    „Ein Neuwagen mit Elek­tromotor kostet immer noch ­einiges mehr als ein Auto mit Verbrennungsmotor.“ Andreas Gallersdörfer, Steuerberater der Kanzlei Ecovis in Dingolfing.
  • Bild 4 von 4
    © Rainer Lebherz
    „Der nachträgliche Einbau eines Elektromotors in einen Geschäftswagen erhöht nicht den ­Listenpreis.“ Andreas Weeber, Geschäftsführer ­Autohaus Weeber in Weil der Stadt.

Neue Steuervorteile für Elektroautos

Andreas Weeber, Geschäftsführer des Innungsbetriebes Autohaus Weeber in Weil der Stadt, zeigt sich beim Thema Firmenwagen flexibel: „Wir halten permanent einen Fuhrpark neuer Modelle, die jeder dienstwagenberechtigte Mitarbeiter und die Geschäftsleitung auch für private Fahrten nutzen kann.“ Besonders hochwertige Modelle wie der Audi A8 oder RS-Modelle sind für die private Nutzung ausgeschlossen. Das gilt für jeden der acht Standorte mit insgesamt 400 Mitarbeitern. Versteuert wird der Privatanteil pauschal nach der Ein-Prozent-Methode plus 0,03 Prozent für die Fahrten von zu Hause zur Arbeit. „Es wird ein Durchschnittswert der verschiedenen Listenpreise berechnet, und darauf fällt dann die jeweilige Steuer an“, erläutert Weeber. Das ist eine übliche Praxis, wenn dem Team verschiedene Autos zur Verfügung stehen. „Der durchschnittliche Listenpreis wird dann abhängig von der Preisentwicklung regelmäßig angehoben“, so der Firmenchef.

Komfortable Lösung

Bei Betriebsprüfungen gab es bisher damit keine Probleme. Für die Firma ist das eine vergleichsweise unbürokratische Lösung. Jeweils alle Fahrten per Fahrtenbuch abzurechnen wäre viel zu aufwändig.

So reibungslos wie beim Autohaus Weeber läuft die Versteuerung der privaten Nutzung des Fuhrparks aber nur in wenigen Handwerksunternehmen. „Das Finanzamt zeigt sich beim Thema Geschäftswagen notorisch kritisch“, weiß Günther Wagenbauer, Steuerberater im bayerischen Ergolding. Knackpunkt ist häufig der jeweilige Listenpreis. Je höher er bemessen ist, desto mehr Steuern fallen für die private Nutzung an. Schon häufig hatten die Gerichte darüber zu entscheiden (siehe „Wichtige Urteile“, Seite 65). Aktuell gewährt die Finanzverwaltung besondere Steuervorteile, wenn Unternehmer sich für ökologische Fahrzeuge entscheiden. Anlass genug, sich einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen zu verschaffen.

Elektroautos sind teuer

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf für ein neues Schreiben speziell für ­Elektroantriebe veröffentlicht (IV C 6 – S – 2177 / 13 / 10002). Es erläutert Einzelheiten, die bereits im sogenannten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz festgeschrieben sind. Die Ökoautos sind in der Anschaffung noch deutlich teurer als Fahrzeuge mit klassischem Verbrennungsmotor. Das weiß auch der Fiskus. Um die Nachfrage anzukurbeln, gewährt das Finanzamt neue Steuervorteile. Der Listenpreis wird – abhängig vom Jahr des Kaufs – mit einem ordentlichen Abschlag angesetzt (siehe „Musterrechnung“, rechts).

Konkret sind alle Elektrofahrzeuge sowie Hybridelektrofahrzeuge steuerlich begünstigt, wenn das Auto mit Batterie angeschafft wird. Kaufen Unternehmer in diesem Jahr, werden pauschal pro kWh der Batteriekapazität 450 Euro abgezogen, maximal 9 500 Euro. Bis zum Jahr 2022 mindert sich der Abschlag jährlich um 50 Euro pro kWh. Das heißt: In acht Jahren gibt es danach nur noch maximal 5 500 Euro Nachlass auf den Listenpreis.

Keine hohe Nachfrage

Die Steuervorteile reichen derzeit allerdings kaum aus, um die Mehrkosten für ein modernes Elektrofahrzeug zu kompensieren. „Im Schnitt kostet ein Neuwagen mit Elektro- oder Hybridelektromotor immer noch einiges mehr als ein alternatives Auto mit Verbrennungsmotor“, sagt Weeber. Entsprechend beobachtet der Firmenchef derzeit noch eine zurückhaltende Nachfrage. „Zumeist wählen besonders technikaffine Kunden ein solches Modell, die Spaß an einem innovativen Wagen haben“, so der Handwerksunternehmer.

Kein Wunder: Denn vor allem in ländlichen Regionen finden sich bisher noch nicht flächendeckend Aufladestationen. Anders sieht das aus, wenn Handwerksunternehmer häufig in großen Städten unterwegs sind. „Für sie können die Elektrofahrzeuge in Zukunft durchaus eine Lösung sein“, meint der Firmenchef. Da kommen die Steuervorteile den Interessenten gut zupass: „Wir erkennen im Abschlag allerdings weniger eine Besserstellung als eine Gleichstellung“, sagt Andreas Gallersdörfer, Steuerberater der Kanzlei Ecovis in Dingolfing.

In jedem Fall – also egal, ob der Unternehmer sich für einen Elektro- oder einen klassischen Geschäftswagen mit Verbrennungsmotor entscheidet – sollten Firmenchefs alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Listenpreis niedrig anzusetzen (siehe „Checkliste“, Seite 65).

Problem bei Sondermodellen

Relevant für den Fiskus ist immer der Zeitpunkt der Erstzulassung. Kauft der Unternehmer zum Beispiel einen Gebrauchtwagen oder womöglich ein Sondermodell in Übersee, wird es schwierig. Tipp: Clevere Firmenchefs lassen sich vom Verkäufer immer direkt den richtigen Bruttolistenpreis ausweisen. „Wenn es keinen offiziellen Listenpreis gibt, wird er geschätzt“, warnt Wagenbauer. Er gibt zu bedenken: „Es existiert auch keine einheitliche Regel, wie mit versteckten Rabatten zu verfahren ist“. Relevant kann das zum Beispiel werden, wenn ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben und mit einem Neuwagen verrechnet wird. „Am besten hinterlegen Unternehmer jede Originalrechnung“, so Wagenbauer.

Probleme entstehen vielfach auch bei gebrauchten Sondermodellen. Diese sind in der Erstanschaffung häufig von den Herstellern stark rabattiert. Fließen die Extras bei diesen gebrauchten Autos später in den Listenpreis mit ein, liegt dieser häufig deutlich höher.

Es bringt prinzipiell wenig, das Auto bewusst nachzurüsten. In der Regel müssen solche Einbauten aktiviert werden. Das betrifft etwa eine Klimaanlage, Sitz- oder Standheizung bis hin zur professionellen Diebstahlsicherung. Als Ausnahmen dieser Regelung gelten: Wenn der Firmenchef zum Beispiel nachträglich ein besseres Radio einbauen lässt, bleibt das neue Ex-tra außen vor. Grundsätzlich zählen auch die Überführungskosten oder Winterreifen mit Felgen oder die Zulassungskosten nicht mit sowie das Autotelefon. „Ebenso erhöht der nachträgliche Einbau eines Elektromotors bei einem Fahrzeug im Betriebsvermögen den maßgeblichen Listenpreis nicht“, so Gallersdörfer.

Sparen können Unternehmer oftmals auch bei ihren Fahrten von zu Hause in den Betrieb. Im Normalfall wird der geldwerte Vorteil mit 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer über das ganze Jahr angesetzt. Wie häufig die Strecke zurückgelegt wird, spielt keine Rolle.

Nur einzelne Fahrten abrechnen

Alternativ können pro Entfernungskilometer 0,002 Prozent des Listenpreises angesetzt werden und zwar „nur für die tatsächlichen Fahrten“, erklärt Steuerexperte Wagenbauer. In einem Schreiben (IV C 5 – S 2334 / 08 / 10010) hat das Bundesfinanzministerium dies so geregelt. Entscheidend wird es sein, die tatsächlichen Fahrten glaubhaft zu dokumentieren. Andreas Weeber verzichtet lieber auf solche bürokratischen Details. „Wir versteuern unsere Firmenwagen grundsätzlich pauschal, um für alle Beteiligten den Aufwand zu minimieren.“