Steuern klein rechnen

Bilanz-Check | Mit immer neuen Reformen soll der Wirtschaft geholfen werden. Was allerdings wirklich zählt, sind die Fakten im Betrieb sowie eine clevere Steuerstrategie. Sie kann mit der Bilanz optimiert werden.

Steuern klein rechnen

„Die größte Steuervereinfachung wäre gewesen, wenn es in den letzten zehn Jahren keine Änderungen gegeben hätte“, sagt Manfred Kerker, Heizungs- und Lüftungsbaumeister im bayerischen Schwabmünchen. Der 43-Jährige ist zusammen mit seinem Vater Geschäftsführer der Jakob Kerker GmbH, einem Sanitär-Heizung-Klima-Betrieb mit 60 Mitarbeitern.

Bei sieben Millionen Euro Jahresumsatz ist Kerker natürlich bilanzpflichtig, „ein guter Steuerberater ist dabei unbedingt nötig“, weiß Kerker, Mit seinem Berater bespricht sich Kerker drei Mal im Jahr ausführlich und legt dabei die Steuerstrategie fest. Seinem Prinzip bleibt er dabei immer treu: Lieber mehr Gewinne in der Firma behalten und Vermögen bilden als zu stark aufs Steuer sparen zu setzen.

Ob es sich lohnt, Investitionen zu tätigen und so die Steuerlast zu senken, weiß Manfred Kerker anhand seiner monatlichen BWA zu jeder Zeit. Die lässt er über die Datev erstellen und kann so auch immer überblicken, welche seiner drei Leistungszentren gerade die lukrativsten sind: der Privatkundenbereich, der Bereich Gewerbe und Industrie oder der Bereich Service und Kundendienst. So wie Kerker tüfteln derzeit viele Handwerksunternehmer an ihrem Jahresabschluss 2007. Sie wissen sehr gut, dass dies weit mehr ist als eine Pflichtübung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und fürs Finanzamt. Denn je nach Ansatz können sie ihren Gewinn vor Steuern klein rechnen oder üppiger ausfallen lassen. Instrumente wie die Ansparabschreibung, jetzt Investitionsabzugsbetrag genannt, etwa ermöglichen das. Rückstellungen für erwartete Ausgaben helfen ebenfalls, die lästigen Abgaben an den Staat zu senken.

Wie immer in dieser Situation sollte jedoch im Auge behalten werden, wie die Firma nach außen dasteht. Da sind nicht nur Banken, größere Auftraggeber, Lieferanten und andere Gläubiger, die lieber mit einem profitablen, gut dastehenden Handwerksunternehmen zusammenarbeiten. Wer eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG hat muss zudem seit der Bilanz 2006 seine Zahlen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen – auch da wollen Unternehmen nicht zu schlecht aussehen.

Was also zählt, ist die gute Mischung zwischen Profit darstellen und Steuern sparen, die für jeden Betrieb individuell gemacht wird. Die folgenden Tipps helfen Ihnen dabei. Kleine Unternehmen mit bis zu 500000 Euro Umsatz oder 50000 Euro Gewinn im Jahr, die ihr Jahr mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abschließen, können weniger Spielräume im Jahresabschluss nutzen. Sie können jedoch freiwillig bilanzieren und haben dann alle Möglichkeiten wie die größeren. Doch selbst für EÜR-Betriebe gelten viele der folgenden Tipps.

Betrieb

Bewertung. Ob Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge oder andere Vermögensgegenstände und Schulden – für den Wertansatz in der Bilanz gibt es im HGB wichtige Grundsätze:

Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten.

Dabei ist vorsichtig vorzugehen. So werden alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Jahresende entstanden sind auch dann berücksichtigt, wenn sie erst danach konkret eintreten, bevor die Bilanz erstellt wird. Gewinne hingegen werden nur dann aufgenommen, wenn sie der Betrieb realisiert hat.

hm-Hinweis: Auf solche und weitere Grundsätze achtet Ihr Steuerberater. Details entnehmen Sie dem Anhang Ihrer Bilanz. Sie sollten diese kennen, weil letztlich Sie als Unternehmer die Bilanz unterschreiben und für sie verantwortlich sind.


Rechnungen. Beim Jahresabschluss sollte jede Rechnung über 150 Euro darauf geprüft werden, ob sie alle Pflichtangaben enthält: vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers; Steuernummer oder USt-ID-Nr. des leistenden Unternehmers (beim EU-Auslandskunden auch dessen USt-ID-Nr.); Ausstellungsdatum; fortlaufende Rechnungsnummer; Menge und Art/Umfang der gelieferten Gegenstände oder der Leistung; Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (Monatsangabe ausreichend); nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder Leistung, sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist; anzuwendender Steuersatz und den darauf entfallenden Steuerbetrag, im Fall des Paragrafen 13 b (Nettorechnung) den Hinweis darauf; bei Werklieferungen oder Leistungen im Bau/Ausbau an Privatkunden Hinweis auf zwei Jahre Aufbewahrungspflicht der Rechnung.

hm-Tipp: Nutzen Sie den Jahresabschluss für 2007, um dies stichprobenweise zu kontrollieren. Entdeckt das erst der Betriebsprüfer, ist es für eine schnelle Korrektur zu spät.

Steuerbonus. Obwohl die steuerliche Abzugsfähigkeit bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen für den Endverbraucher mit je bis zu 600 Euro Steuerabzug pro Jahr, bekannt sein sollte, bestehen noch Wissenslücken. Bei Privatkunden gilt: Die Rechnung muss aufgeteilt sein in Arbeit (dazu gehören auch die Fahrt- und Maschinenkosten) und Material. Genauso wichtig und häufig übersehen wird, dass die Rechnung vom Kunden nicht bar bezahlt werden darf, sondern per Überweisung auf das Geschäftskonto des Handwerksbetriebs beglichen werden muss.

hm-Rat: Machen Sie von sich aus Stichproben bei den Ausgangsrechnungen Ihrer Privatkunden und bieten Sie eventuell eine korrigierte Rechnung an. Sie werden es Ihnen danken, wenn sie ihre eigene Steuererklärung machen. Gleichzeitig können Sie für neue Aufträge in diesem Jahr werben.

hm-Hinweis: Zusammen mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Pflegeleistungen können je Haushalt bis zu 1800 Euro im Jahr von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Details stehen im Schreiben IV C 4 – S 2296-b/07/0003 des Bundesfinanzministeriums.


Bewirtung. Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter nach besonderem Einsatz - wer sie einlädt und alle Formalien beachtet, kann die Rechnung zu 70 Prozent absetzen. Die Umsatzsteuer aus dem maschinengeschriebenen Bewirtungsbeleg ist zu 100 Prozent als Vorsteuer abziehbar.

hm-Tipp: Prüfen Sie stichprobenweise, ob Ihre Belege in Ordnung sind. Enthalten sie einen überzeugenden Anlass (etwa „Besprechung Auftrag ....“)? Fordern Sie lediglich handschriftliche Belege nachträglich als maschinengeschriebene Rechnungen an.

Investitionszulage. Viele Handwerksbetriebe in den neuen Bundesländern profitieren von der Investitionszulage. Dieser Zuschuss vom Finanzamt steht etwa Firmen des verarbeitenden Gewerbes zu. Schlossermeister und Diplom-Ingenieur Klaus Windeck (66) in Brandenburg an der Havel lobt dieses Förderinstrument. Sein Unternehmen, die Metallbau Windeck GmbH, mit 97 Beschäftigten, neun Auszubildenden und 10,5 Millionen Euro Jahresumsatz wird die Zulage 2008 oder 2009 beim Neubau einer Halle für den Stahlbau einsetzen. Da die Firma nach den EU-Kriterien nicht mehr ganz klein ist, stehen ihr zwar nur 12,5 Prozent Investitionszulage zu. „Als echter, steuerfreier Zuschuss nützt uns das aber sehr“, lobt Windeck. Von der Unternehmensteuerreform allerdings hält der Ehrenpräsident der Handwerkskammer Potsdam nichts. „Die nützt unter dem Strich kaum etwas. Vielmehr schadet sie Betrieben wie unserem mit hohem Verschleiß an Maschinen und Werkzeugen durch den Wegfall der degressiven AfA und die bürokratische Neuregelung bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern“. Mehr zu Investitionen und Bilanz unten auf diesen Seiten.

hm-Rat: Machen Sie es wie Klaus Windeck. Er trifft sich im Januar mit seinem Steuerberater zur Bilanzbesprechung. Hierbei werden alle wichtigen Posten und Steuersparchancen erörtert und dann in den Jahresabschluss übernommen.

Rückstellungen. Sie schmälern als Bilanzposten der Passivseite den zu versteuernden Gewinn. Das Finanzamt achtet strikt darauf, dass sie nicht willkürlich gebildet werden. Es genügt nicht, wenn der Handwerker lediglich aufgrund seiner Menschenkenntnis und Lebenserfahrung davon ausgeht, dass er zur Kasse gebeten wird, um

dafür eine Rückstellung zu bilden. Er muss ernsthaft damit rechnen können, dass sein Betrieb in Anspruch genommen wird. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Verbindlichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit bereits besteht oder zumindest im kommenden Jahr entstehen muss, wenn für sie eine Rückstellung gebildet werden soll.

hm-Rat: Bilden Sie etwa Rückstellungen für Garantieansprüche, Steuerberaterkosten, Steuern, Urlaub, Dienstjubiläum, Aufbewahrungspflichten (von Belegen und Dateien).

Mitarbeiter

Lohnsteuer. Wird Lohnsteuer per Scheck abgeführt, gilt die Zahlung erst am dritten Tag nach Eingang als wirksam geleistet. Das gilt seit Anfang 2007.

hm-Tipp: Beachten Sie, dass der Scheck jeweils bereits am 7. des Fälligkeitsmonats beim Finanzamt abgegeben wird.

Sachbezugswerte. 2007 und 2008 gelten diese Sachbezugswerte: Für Frühstück sind monatlich 45 Euro oder 1,50 Euro pro Tag anzusetzen, für Mittagessen und Abendessen monatlich 80 Euro oder 2,67 Euro pro Tag.

hm-Rat: Achten Sie darauf bei den Lohnabrechnungen.


Feiertagszuschläge. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind bis zu einem Grundlohn (Stundenlohn ohne Zuschläge) von maximal 50 Euro steuerfrei. Für die Sozialversicherung gilt diese Grenze nur bis maximal 25 Euro.

hm-Hinweis: Die Steuergrenze wird bei Handwerkern in der Praxis nicht überschritten, die Sozialversicherungsgrenze aber in manchen Fällen schon.

Arbeitgeberdarlehen. Beim zinsverbilligten Kredit muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Das ist die Differenz zwischen marktüblichem Zinssatz und dem tatsächlich vereinbarten. Als marktüblich gilt der von der Bundesbank bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Effektivzinssatz. Dieser steht auf dieser Internetseite der Bundesbank: www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabellen.php unter der Rubrik „EWU-Zinsstatistik. Dort lässt sich der jeweilige marktübliche Zins jeweils getrennt für Konsumentenkredite und Wohnbau entnehmen. Relevant sind die angegebenen Werte unter „Neugeschäft“.

Der dort angegebenen Zinssatz wird nur mit 96 Prozent angesetzt.

Beispiel: Ein Geselle hat Ende Juni zum Kauf einer Immobilie vom Chef einen Kredit zum Zinssatz von 2 Prozent bekommen.

Rechenschritte: Der zuletzt von der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz für Wohnbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von über einem bis fünf Jahre lag im Beispiel bei 4,62 Prozent. Die Bundesbank veröffentlicht immer zeitverzögert, deshalb zählt der zuletzt genannte Wert. Von diesen 4,62 Prozent werden vier Prozent abgezogen, gerundet verbleibt ein Vergleichszinssatz von 4,79 Prozent (4,62 x 0,04 = 0,1848; 4,62 – 0,2 = 4,42). Der tatsächlich gezahlte Zins beträgt nur 2 Prozent, also 2,42 Prozentpunkte weniger als der marktübliche. Es ergibt sich ein Zinsvorteil von 30,25 Euro jeden Monat (2,42 Prozent im Jahr von 15000 Euro geteilt durch 12).

Folge: Der ermittelte Zinsvorteil bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro nicht überschritten wird.

hm-Tipp: Motivieren Sie gute Mitarbeiter durch ein kleines Darlehen zum Häuslebau oder zum Umbau der Wohnung. Lassen Sie sich durch diese etwas verzwickte Berechnung nicht irritieren. K

harald.klein@handwerk-magazin.de