Mindestlohn, Verpackungsgesetz, drittes Geschlecht und Co. Steuerliche und rechtliche Änderungen 2019

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Ab dem neuen Jahr 2019 gelten für Handwerker wieder zahlreiche neue rechtliche und steuerliche Regelungen. Alle fiskalischen und juristischen Neuerungen haben wir hier für Sie im Überblick zusammengefasst.

Steuerliche und rechtliche Änderungen 2019
Da braucht man erstmal einen Kaffee! Auch 2019 kommen wieder einige Änderungen in Sachen Steuern und Recht auf Handwerker zu. - © Zerbor - stock.adobe.com

Endlich ist es soweit: Ende November 2018 winkte nun auch der Bundesrat diverse steuerliche und rechtliche Neuerungen durch, die mit dem neuen Jahr Anfang 2019 in Kraft treten. Unterm Strich war die Bundesregierung sehr aktiv und hat ein Feuerwerk an Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht.

Mindestlöhne angehoben

Die Bundesregierung hat zum Jahresanfang den Mindestlohn von pauschal 8,84 Euro auf 9,19 Euro brutto pro Stunde angehoben. Branchenlöhne sind auch betroffen. Im Dachdeckerhandwerk sind beispielsweise 13,20 Euro statt bisher 12,90 Euro das Minimum, im Elektrohandwerk 11,40 Euro statt 10,95 Euro. Gebäudereiniger erhalten zwischen 10,05 für Innenreinigung in Ost und 13,82 Euro für Glas- und Fassadenreinigung in West. Wenn Firmenchefs die Anhebung nicht berücksichtigen, drohen Sanktionen und Nachforderungen. Insofern haben Handwerkschefs auch in diesem Jahr wieder Anlass genug, sich frühzeitig mit den aktuellen Gesetzesänderungen zu beschäftigen. Das geht über den Mindestlohn weit hinaus.

Befristete Teilzeit, Midijobs und Aushilfen

Mitarbeiter erhalten einen Anspruch auf befristete Teilzeit. Das bedeutet: Sie dürfen ihre Arbeitszeit eine gewisse Zeit reduzieren und später dann wieder voll tätig sein. Das gilt für alle, die über die Probezeit hinaus im Betrieb beschäftigt sind. Die befristete Teilzeit ist zwischen einem und fünf Jahren möglich. Einschränkungen: Betroffen sind nur Firmen mit mindestens 45 Angestellten. Wer bis zu 200 Mitarbeiter hat, muss nur einem von 15 Mitarbeitern die befristete Teilzeit zusagen.

Der Übergangsbereich zwischen 450,01 Euro und bisher 850 Euro wird vergrößert. Er steigt auf 1.300 Euro im Monat an. Wichtig: Die Regel tritt erst Mitte 2019 in Kraft. Die Mitarbeiter zahlen zwar reduzierte Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse ein, sie bekommen aber trotzdem den vollen Rentenanspruch.

Kurzfristig Beschäftigte, die mehr als 450 Euro im Monat verdienen, dürfen längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres im Betrieb tätig sein. Diese Regel sollte eigentlich 2018 auslaufen, sie wurde für 2019 verlängert.

Steuerfrei: Firmenfahrrad und Jobticket

Arbeitnehmer, die das Firmenfahrrad oder das Firmen-E-Bike privat nutzen, müssen den geldwerten Vorteil ab 2019 nicht mehr versteuern. „Der Gesetzgeber nähert sich hier der betrieblichen Praxis“, vermutet Ecovis-Experte Alexander Kimmerle, „die bisherige Besteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung fällt damit weg und vereinfacht die Überlassung von Jobfahrrädern.“ Die Steuerbefreiung gilt nicht für die Modelle, die das E-Bike-Leasing in Form einer Gehalts­umwandlung finanzieren. Die Regelung ist bis Ende 2021 befristet.

Der Gesetzgeber will, dass Menschen in Ballungsräumen den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Deshalb ist das Jobticket ab Januar 2019 steuerfrei. Und fällt somit künftig nicht mehr unter die 44-Euro-Sachbezugsgrenze, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei gewähren können.

Vom Fiskus verschont bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers zu den vom Arbeitnehmer erworbenen Tickets, komplett kostenlos überlassene oder verbilligt zur Verfügung gestellte Fahrausweise für den mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Weg zur Arbeit. Taxifahrten oder Flüge gehören nicht dazu. „Der Gesetzgeber hat ein echtes Zuckerl in die neue Regelung eingebaut. Chefs können jetzt ihren Arbeitnehmern auch Aufwendungen für nicht beruflich veranlasste Fahrten im öffentlichen Nahverkehr steuerfrei erstatten. Das ist der Fall, wenn sie ihren Arbeitnehmern eine Monats- oder Jahreskarte für den Verkehrsverbund zur Verfügung stellen. Diese können die Arbeitnehmer dann sowohl beruflich als auch privat nutzen“, sagt Steuerexperte Kimmerle. Es muss sich allerdings um einen echten Zuschuss zum geschuldeten Arbeitslohn handeln und nicht um eine Entgeltumwandlung.

Elektrisch fahren

Wer ein Elektroauto als Firmenwagen nutzt, braucht die private Nutzung künftig nur noch mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises anstatt mit einem Prozent zu versteuern. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstättte werden günstiger. Hier sind zukünftig 0,03 Prozent vom halben Bruttolistenpreis pro Entfernungskilometer anzusetzen. „Allerdings kommt es auf den Kaufzeitpunkt an“, räumt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle ein, „denn die neue Regelung gilt nur für Autos, die Betriebe ab dem 1. Januar 2019 und vor dem 1. Januar 2022 kaufen.“

Billiger ins EU-Ausland telefonieren

Für Gespräche mit dem Mobiltelefon ins EU-Ausland werden ab Mai 2019 maximal 19 Cent pro Minute fällig. Eine SMS kostet nicht mehr als sechs Cent.

Neues Verpackungsgesetz

Die Verpackungsverordnung wird ad acta gelegt. Das so genannte Verpackungsgesetz ersetzt diese. Wer als Handwerksunternehmer verpackte Waren verkauft – auch via Online-Shop – muss sich damit beschäftigen. Firmenchefs müssen danach eine Registriernummer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister beantragen, bevor sie Verpackungen verkaufen. Außerdem sind sie gehalten, sich an mindestens einem dualen System zu beteiligen. Es geht darum, die Rücknahme und die Verwertung des Materials zu verbessern, die Recycling-Quoten zu erhöhen und weniger Abfall zu produzieren.

Drittes Geschlecht

Intersexuelle erhalten zum Jahresanfang ein eigenes Geschlecht im Personenstandsregister. Die Neuerung ist wichtig bei Stellenausschreibungen. „Wer einen Bauleiter (m/w) sucht, der sucht künftig einen Bauleiter (m/w/d) – das d steht für divers. Ein kleines i für intersexuell ist auch erlaubt, aber wenig gängig. „Verstöße werden mit einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sanktioniert und können den Arbeitgeber bis zu drei Monatsgehälter kosten“, sagt Ecovis-Arbeitsrechtsexperte Thorsten Walther, der zahlreiche mittelständische Firmenchefs berät. Vorsicht: Die falsche Anrede eines Mitarbeiters im laufenden Arbeitsverhältnis kann ebenfalls eine Entschädigungspflicht auslösen.

Verluste bei GmbH

Verluste einer GmbH gehen jetzt nicht mehr anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 und bis zu 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden. Im Steuerfachjargon spricht man von der „Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs“. „Wechseln bis zu 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft den Eigentümer, bleiben alle Verluste erhalten und lassen sich mit künftigen Gewinnen verrechnen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann.

Die sogenannte Sanierungsklausel wird wieder wirksam. Das bedeutet: Kann die Geschäftsführung einer GmbH nachweisen, dass sie das Unternehmen sanieren will, also beispielsweise Arbeitsplätze erhalten, geht der Verlust einer GmbH nicht unter – gleichgültig, wie viele Anteile verkauft wurden. „Das heißt, der Staat hilft der sanierungsfähigen Kapitalgesellschaft mit einem Steuerbonus auf künftige Gewinne“, so Steuerexpertin Hausmann.

Einzweck und Mehrzweck bei Gutscheinen

Ab Januar 2019 unterscheidet der Gesetzgeber innerhalb der EU zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Bei Einzweckgutscheinen steht fest, wo und wofür der Gutschein genau genutzt wird und somit auch die Höhe der Umsatzsteuer. Der Verkauf eines Einzweckgutscheins unterliegt daher der Umsatzbesteuerung. Bei Mehrzweckgutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung oder die Ausführung der Leistung der Umsatzsteuer.

Kundendaten aufzeichnen

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen künftig Daten ihrer Nutzer aufzeichnen. Wenn sie das nicht tun, sollen sie für nicht gezahlte Umsatzsteuer haften. Die Haftung greift bei Drittlandanbietern für Verkäufe ab dem 1. März 2019; für alle anderen ab dem 1. Oktober 2019.

Baustaub reduzieren

Die Grenzwerte für E- und A-Staub (einatembar) hat der Gesetzgeber abgesenkt. Ab Januar dürfen Baustellen und Co. nur noch mit einem Grenzwert von 1,25 mg/m3 belastet sein. Ziel ist es, die Gesundheitsrisiken durch Staub zu reduzieren. Handwerkschefs sollten spätestens jetzt kontrollieren, ob die Vorgaben eingehalten werden und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen einleiten.