Im hektischen Tagesgeschäft können wichtige Steuertermine schnell übersehen werden. Damit das nicht passiert, hier eine Übersicht der wichtigsten Fristen für Kleinunternehmer und Freiberufler.
Säumniszuschläge sind keine Ermessensfrage des Finanzbeamten. Sie entstehen per Gesetz. So sieht es die Abgabenordnung vor. Damit Sie von Säumniszuschlägen verschont bleiben, haben wir zusammen mit der Billomat GmbH & Co. KG einen praktischen Steuerkalender vorbereitet.
Einkommensteuererklärung und Co.
In erster Linie ist dabei die Einkommensteuererklärung zu nennen, worunter jedoch auch die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Vortrages zählen.
Körperschaftsteuererklärung und Co.
Ebenso müssen Körperschaftsteuererklärung einschließlich der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer bis Ende Mai beim Finanzamt eingehen.
Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung
Gleiches gilt für die Gewerbesteuererklärung einschließlich der Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Verlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags als auch die Umsatzsteuererklärung.
Steuerkalender für Kleinunternehmer
ohne Steuerberater | mit Steuerberater |
Mai: Fristverlängerung beantragen oder Steuererklärungen jetzt erledigen. 31. Mai: Abgabe der EÜR und der Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr. 30. September: Abgabe der EÜR und der Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr, wenn eine Fristverlängerung bewilligt wurde. | 31. Dezember: Abgabe der EÜR und der Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr. Die Unterlagen sollten lange vor diesem Termin im Steuerbüro sein, schließlich muss der Steuerberater sie noch vor dem Abgabetermin bearbeiten können. |
Steuerkalender für Freiberufler
Im Vorjahr abgeführte Umsatzsteuer weniger als 1.000 Euro | Im Vorjahr abgeführte Umsatzsteuer zwischen 1.000 und 7.500 Euro | Im Vorjahr abgeführte Umsatzsteuer mehr als 7.500 Euro oder Gründer |
10. Januar:Umsatzsteuervorauszahlung Quartal IV des Vorjahres | 10. Januar: Umsatzsteuervorauszahlung | |
10. Februar: Umsatzsteuervorauszahlung | ||
10. März: Einkommenssteuervorauszahlung | 10. März: Einkommenssteuervorauszahlung undUmsatzsteuervorauszahlung | |
10. April:Umsatzsteuervorauszahlung I Quartal | 10. April:Umsatzsteuervorauszahlung | |
10. Mai:Umsatzsteuervorauszahlung | ||
31. Mai: Umsatzsteuererklärung, Einnahmenüberschussrechnung und Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr | 31. Mai: Umsatzsteuererklärung, Einnahmenüberschussrechnung und Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr | 31. Mai: Umsatzsteuererklärung, Einnahmenüberschussrechnung und Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr |
10. Juni: Einkommenssteuervorauszahlung | 10. Juni: Einkommenssteuervorauszahlung undUmsatzsteuervorauszahlung | |
10. Juli:Umsatzsteuervorauszahlung II Quartal | 10. Juli:Umsatzsteuervorauszahlung | |
10. August: Umsatzsteuervorauszahlung | ||
10. September: Einkommenssteuervorauszahlung | 10. September: Einkommenssteuervorauszahlung undUmsatzsteuervorauszahlung | |
30. September: Maximale Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen fürs Vorjahr | 30. September: Maximale Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen fürs Vorjahr | 30. September: Maximale Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen fürs Vorjahr |
10. Oktober:Umsatzsteuervorauszahlung III Quartal | 10. Oktober: Umsatzsteuervorauszahlung | |
10. November: Umsatzsteuervorauszahlung | ||
10. Dezember: Einkommenssteuervorauszahlung | 10. Dezember: Einkommenssteuervorauszahlung undUmsatzsteuervorauszahlung | |
31. Dezember: Ist ein Steuerberater beauftragt, endet hier die Frist für Einkommens- und Umsatzsteuererklärung sowie die EÜR fürs Vorjahr | 31. Dezember: Ist ein Steuerberater beauftragt, endet hier die Frist für Einkommens- und Umsatzsteuererklärung sowie die EÜR fürs Vorjahr | 31. Dezember: Ist ein Steuerberater beauftragt, endet hier die Frist für Einkommens- und Umsatzsteuererklärung sowie die EÜR fürs Vorjahr |