Steuergeschenk: Günstigere Ein-Prozent-Regel bei Elektro-/Hybridelektrofahrzeugen

Elektrofahrzeuge sind momentan in der Anschaffung noch recht teuer. Aus diesem Grund hat sich der Fiskus mal etwas zum Wohle der Handwerker ausgedacht, die dennoch ein Elektrofahrzeug bevorzugen. Lesen Sie hier, wie Elektrofahrzeuge gefördert werden sollen:

Elektroautos
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Wenn ein Unternehmensfahrzeug auch privat genutzt wird, muss dafür ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Pauschal wird dieser durch die Ein-Prozent-Regelung ermittelt, indem monatlich 1% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden muss. Bei Elektrofahrzeugen ist dabei nicht nur der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges wichtig, sondern auch die Speicherkapazität der Batterie, denn danach bemisst sich die steuerliche Förderung.

Beispielrechnung
Ein BMW i3 ist z. B. momentan zu einem Bruttolistenpreis von ca. 34.950 € zu haben. Die Speicherkapazität der Batterie beträgt 18,8 kWh. Aktuell werden 450 €/kWh begünstigt. Die Rechnung sieht wie folgt aus: 450 € x 18,8 kWh = 8.460 €.

Dieser Betrag kann von dem Bruttolistenpreis von 34.950 € abgezogen werden. Der verminderte Betrag von 26.490 € (34.950 – 8.460) stellt, abgerundet auf volle hundert Euro, die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung dar.

Interessant bei Kurzstrecken

Bei Handwerken, die überwiegend Kurzstrecken fahren und nicht auf die Reichweite angewiesen sind, wird ein Elektrofahrzeug durchaus interessant.

Dabei gilt: Wer sich früh entscheidet, spart mehr. Der Minderungsbetrag je kWh wird nämlich jedes Jahr gekürzt. Ab 2023 fällt der Zuschuss dann ganz weg. Zudem sind die Freibeträge nach oben hin gedeckelt.

Damit Ihnen zu diesem Thema alle relevanten Daten zur Verfügung stehen, hat das handwerk magazin Ihnen diese in einer übersichtlichen Arbeitshilfe mit Rechenbeispiel zusammengefasst.