Steuerfahndung: Nicht einschüchtern lassen

Steht die Steuerfahndung vor der Tür, hat das meist nichts Gutes zu bedeuten. Denn Fahnder rücken nur aus, wenn ein Steuervergehen eindeutig nachweisbar ist. Doch Steuerfahnder müssen sich auch an die gesetzlichen Vorgaben halten. Hier zwei spektakuläre Fälle aus der Praxis.

Zu lange Dauer: keine Steuernachzahlung

Dauert eine Fahndungsprüfung mit Unterbrechungen zu lange, darf das Finanzamt für die festgestellten Steuern keine Nachforderungsbescheide mehr erlassen. In einem Urteilsfall begann eine Fahndungsprüfung 1998 und wurde erst 2010 abgeschlossen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschloss darauf hin, dass keine Nachzahlungsbescheide mehr erlassen werden dürfen (Az. 6 V 1924/10).

Vorsicht falscher Steuerfahnder!

In Nordrhein-Westfalen sind falsche Fahnder unterwegs. Die beiden Männer treten als Fahnder auf und drohen mit der sofortigen Schließung des Betriebs oder mit der Inhaftierung der Betriebsinhaber, wenn ihnen eine Sicherheitszahlung verweigert wird. Weitere Informationen von der Polizei. Da Trittbrettfahrer auch in anderen Bundesländern diese Masche nachahmen könnten, sollten Sie bei Erscheinen des Fahnders im Zweifel die Polizei rufen.

Tipp: Steht ein (scheinbarer) Fahnder des Finanzamts vor der Tür, sollten Betriebsinhaber sich den Ausweis vorlegen lassen, Namen und Behörde notieren und umgehend den Steuerberater hinzuziehen. Nimmt der Fahnder Unterlagen mit, sollte aufgezeichnet werden, welche Unterlagen das sind. Diese Aufzeichnungen sind vom Fahnder zu unterzeichnen. Geld für Steuernachzahlungen dürfen Fahnder übrigens niemals eintreiben. Das ist Sache der Finanzkasse.