Technologietransfer Forschungszulagengesetz: Steuerbonus für Erfinder

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Fördermittel und Technologietransfer

Gute Nachrichten für Tüftler: Das neue Forschungszulagengesetz hilft Betrieben, Erfindungen zu finanzieren. Forschende Unternehmen erhalten einen Rechtsanspruch auf Förderung von bis zu 500.000 Euro pro Jahr.

Erfinder Hubertus Haking (links) mit seinem Wissenschaftspartner Professor Klaus Baalmann.
Erfinder Hubertus Haking (links) mit seinem Wissenschaftspartner Professor Klaus Baalmann. - © Andreas Matthes

Die Vorgabe kam vom Kunden, einem bayerischen Kloster: An einem Gebäude sollten Sonnenschutzmarkisen angebracht werden. Allerdings waren es Rundbogenfenster, und Seile und Schienen durften aus Denkmalschutzgründen nicht sichtbar sein. Keine leichte Aufgabe für Metallbauermeister Hubertus Haking, aber er schaffte es mithilfe der Fachhochschule Münster. Für seine Erfindung bekam er 2018 den Technologietransferpreis (Seifriz-Preis) von handwerk magazin, der auch 2020 wieder vergeben wird. Ohne Fördermittel hätte die Haking Metallbau GmbH in Ladbergen nördlich von Münster diese Innovation nicht stemmen können.

Steuerliche Förderung

Hubertus Haking könnte ein Profiteur werden vom neuen Forschungszulagengesetz, das ab Januar 2020 gilt. Es sieht eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung vor. Das Gesetz soll vor allem dem Mittelstand, dem Handwerk und Unternehmen zugutekommen, die Forschung seltener selbst durchführen und daher in besonderem Maße auf die Auftragsforschung angewiesen sind.

Forschende Unternehmen erhalten einen Rechtsanspruch auf Förderung von bis zu 500.000 Euro pro Jahr. Die Förderung erfolgt themenoffen und erreicht daher auch Forschungsbereiche, die jetzt noch nicht im Rampenlicht stehen, aber Potenzial für zukunftsweisende Innovationen haben. Damit stellt sie eine wichtige Ergänzung der auch künftig notwendigen Projektförderung dar.

„Insbesondere fördern wir die Auftragsforschung beim Auftraggeber und setzen damit Anreize gerade für Unternehmen ohne eigenes Forschungspersonal zum Austausch mit Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen“, erklärt Bundesforschungsministerin Anja Karliczek die neue Förderung. Auch Start-ups und Unternehmen jenseits der Gewinnzone würden die Zulage erhalten und könnten damit in die Zukunft der Unternehmen investieren.

Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sieht im Forschungszulagengesetz für innovative Handwerksbetriebe „eine sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden direkten Förderprogrammen“.

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Forschungszulagengesetz:

Wer bekommt die Förderung?

Anspruchsberechtigt sind alle forschenden Unternehmen, deren Gesellschafter beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes sind.

Was wird gefördert?

Steuerlich begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Wie hoch ist die Förderung?

Unternehmen bekommen Zuschüsse auf lohnsteuerpflichtige Löhne und Gehälter für in förderfähigen Vorhaben beschäftigte Mitarbeiter. Die Bemessungsgrundlage ist auf zwei Millionen Euro im Geschäftsjahr begrenzt. Die gewährte Fördersumme beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, maximal 500.000 Euro. Bei der Auftragsforschung werden 60 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts berücksichtigt.

Wie wird die Zulage gewährt?

Die Forschungszulage wird auf Antrag gewährt. Dieser muss beim zuständigen Finanzamt gestellt und elektronisch übermittelt werden. Der Antrag kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die Forschungszulage wird in einem separaten Bescheid festgesetzt und bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Wenn die Forschungszulage die festgesetzte Steuer übersteigen sollte, erfolgt eine Erstattung, sodass es bei Unternehmen in Verlustphasen zu einer Auszahlung von bis zu 100 Prozent kommen kann.

Wer prüft die Förderfähigkeit?

Ob ein förderfähiges Forschungsvorhaben vorliegt, wird durch externe Zertifizierungsstellen entschieden. Diese werden in einer Rechtsverordnung bestimmt, die bisher allerdings nur im Entwurf vorliegt. Entsprechende Zertifizierungsstellen sind auch noch nicht benannt worden. Insoweit bleibt zunächst die endgültige Ausgestaltung dieser Rechtsverordnung abzuwarten.