Steueränderungen 2011: Was das neue Jahr bringt

Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet. Von den rund 200 Änderungen sind nur ein handvoll tatsächlich neu und wichtig. Hier die Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen für Handwerksunternehmer.

Unsere Kollegen von der Deutschen Handwerks Zeitung haben das neue Jahressteuergesetz nach echten Neuerungen durchforstet. Von den rund 200 Änderungen sind nämlich nur eine handvoll tatsächlich neu und wichtig. Hier die Zusammenfassung der wichtigsten und interessantesten Änderungen für das Steuerjahr 201 1.

  • Keine Vorsteuer mehr für Privatgebäude
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wird leider ein Steuersparmodell der Extraklasse ausgehebelt. Nutzte ein Selbstständiger nämlich mindestens zehn Prozent seines Eigenheims betrieblich – etwa für einen Lagerraum –, bekam er auf Antrag die volle Vorsteuer aus dem Kaufpreis oder den Herstellungskosten erstattet.

Zehn Jahre lang musste er dann für den privat genutzten Teil des Hauses Umsatzsteuer ans Finanzamt zurückzahlen. Ein echter Finanzierungskick, denn wegen der Vorsteuererstattung brauchte der Selbstständige geringere Darlehen. Ab 2011 ist der Vorsteuerabzug nur noch für den Teil des Gebäudes erlaubt, der betrieblich genutzt wird.

Tipp: In den Genuss dieses bisherigen Steuersparmodells, im Fachjargon auch als Seelingmodell bezeichnet, kommen noch alle, die noch vor dem 1. Januar 2011 einen Kaufvertrag abschließen oder einen Bauantrag stellen. Um steuerlich wasserdicht planen zu können, ist hier die Hinzuziehung des Steuerberaters unbedingt empfehlenswert.

  • Steuerschuldnerschaft für Gebäudereiniger
Unternehmer, die Gebäude reinigen und Rechnungen von engagierten Kollegen über die Gebäudereinigung erhalten, müssen ab 2011 ihr Rechnungswesen umstellen. Denn in der Rechnung des beauftragten Gebäudereinigers darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Die Umsatzsteuer hat der Rechnungsempfänger ans Finanzamt abzuführen, kann im selben Atemzug jedoch Vorsteuer gegenrechnen. Ein Nullsummenspiel, mit dem ausschließlich die Sicherstellung die Zahlung der Umsatzsteuer gesichert werden soll.

Tipp: Zwei wichtige Grundsätze:

1. Wird bei Privatleuten oder in Unternehmen geputzt, die selbst keine Reinigungsarbeiten anbieten, ändert sich an der Rechnungsstellung ab 2011 nichts. Die Neuregelung gilt nur, wenn zwei Unternehmen untereinander abrechnen, die beide Reinigungsarbeiten ausführen.

2. Bis zum 1. Januar 2011 ist es unmöglich, die Voraussetzungen zur Steuerschuldnerschaft in der Buchhaltung und im Rechnungswesen umzusetzen. Ähnlich wie in der Bauwirtschaft im Jahr 2004 werden Gebäudereiniger deshalb eine Übergangsregelung erhalten. Damals durfte bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres nach den bisherigen Regeln abgerechnet werden. Erst ab dem 1. Juli musste die Steuerschuldnerschaft dann angewandt werden.

  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottverkäufen
Auch bei Verkauf von Industrieschrott, Altmetall und sonstigen Abfallstoffen greift ab 2011 die Steuerschuldnerschaft. Verkauft ein Handwerker also einem Schrotthändler Metall, darf er in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und der Schrotthändler muss die Umsatzsteuer ausrechnen und ans Finanzamt abführen.

Er kann jedoch in gleicher Höhe Vorsteuer abziehen. Auch hier dürfte es wegen der späten Verabschiedung des Gesetzes eine Übergangsregelung bis 1. Juli 2011 geben.

  • Häusliches Arbeitszimmer – Grenzen abgesteckt
Immer mehr Handwerker sind Einzelkämpfer, die ihre Tätigkeit ohne Werkstatträume und ohne Personal ausüben. Sie werden nur vor Ort bei ihrem Kunden tätig, haben ihr Werkzeug im Werkstattwagen und nutzen nur ihr häusliches Arbeitszimmer. In diesem Fall ist im Jahressteuergesetz 2010 geregelt, dass Selbstständige ohne weiteren Arbeitsplatz bis zu 1.250 Euro für ihr häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen dürfen.

Tipp: Dieser jährliche Höchstbetrag darf übrigens rückwirkend ab dem Jahr 2007 vom Gewinn abgezogen werden. Hierzu sind ein Antrag und ein Nachweis der angefallenen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer notwendig.

  • Keine neuen Lohnsteuerkarten für 2011

Für 2011 verschicken die Gemeinden keine Papier-Lohnsteuerkarten mehr. Um die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ab 2011 korrekt ermitteln zu können, müssen selbstständige Handwerker weiterhin die Daten der Lohnsteuerkarte 2010 verwenden. Die Lohnsteuerkarten 2010 dürfen also nicht vernichtet werden. Denn kündigt ein Mitarbeiter während des Jahres 2011, muss diesem seine Lohnsteuerkarte 2010 ausgehändigt werden.

Weitere Infos zur Lohnsteuer 2011, zur bevorstehenden elektronischen Übermittlung der Lohndaten ab 2012 enthält ein ausführliches Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums (Schreiben vom 5. Oktober 2010, Az.: IV C 5 – S2363/07/0002-03).

DHZ- Tipp: Tritt ein Auszubildender im Jahr 2011 seine Ausbildung an und hat noch nie eine Lohnsteuerkarte besessen, muss er beim Finanzamt eine Ersatzlohnsteuerbescheinigung für 2011 beantragen und seinem neuen Arbeitgeber aushändigen.

  • Keine Doppelförderung bei Handwerkerleistungen

Beauftragen Sie einen selbstständigen Handwerker mit Arbeiten in Ihrem Haushalt, erhalten Sie für die abgerechnete Arbeitsleistung auf Antrag eine Anrechnung auf Ihre Steuer von 20 Prozent, höchstens von 1.200 Euro. Die Steueranrechnung kippt nach derzeitiger Rechtslage jedoch, wenn Sie für eine Modernisierungsmaßnahme ein zinsgünstiges Darlehen oder einen Zuschuss im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms von der KfW-Förderbank erhalten.

Das ist neu: Ab 2011 wird der Ausschluss der Anrechnung auf alle öffentlich geförderten Maßnahmen, für die es zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gibt, ausgeweitet.

Tipp: Es gibt einen Ausweg. Das Finanzamt darf die Steueranrechnung von maximal 1.200 Euro nur dann kippen, wenn die Fördermaßnahme tatsächlich in Anspruch genommen wird. Hier ist also ab 2011 Rechenarbeit gefragt, ob Sie mit der Steueranrechnung oder mit der öffentlichen Förderung finanziell günstiger fahren.

  • Verkauf von GmbH-Anteilen: Kein voller Kostenabzug

Wer einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft von mehr als einem Prozent im Privatvermögen hält, muss seine Verkaufsgewinne nach § 17 EStG mit dem Finanzamt teilen. Seit 2009 gilt jedoch das Teileinkünfteverfahren. Danach hat der Anteilseigner nur 60 Prozent seines Gewinns zu versteuern, darf dem Finanzamt aber auch nur 60 Prozent seiner Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Beteiligung präsentieren.

Der Bundesfinanzhof erlaubt jedoch den vollen Abzug der Ausgaben, wenn der private Anteilseigner niemals Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat (BFH, Urteile vom 25. Juni 2009, BStBl 2010 II S. 220 und vom 18. März 2010, Az.: IX B 227/09).

Neu ab 2011: Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hebelt der Gesetzgeber die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH aus. Danach dürfen nur 60 Prozent der Ausgaben abgezogen werden, sofern der private Anteilseigner die "Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen“ hatte.

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