So soll die neue Einsteigerversion nach den aktuellen – im Detail umstrittenen – Vorstellungen des Bundesjustizministeriums aussehen.
Von Harald KleinGenossenschaft light
Die neue Variante heißt „Kooperationsge-sellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „KoopG (haftungsbeschränkt)“.
Die neue Form kann gewählt werden, wenn nach Einschätzung der Gründungsmitglieder nicht mehr als 500 000 Euro Umsatz und 50 000 Euro Gewinn zu erwarten sind.
Genossenschaften, die diese Werte nicht erreichen, dürfen ein Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes auf die KoopG umsatteln.
Überschüsse müssen in die Rücklage solange eingestellt werden, bis diese 10 000 Euro beträgt.
Auch die kleineren KoopG müssen einen Aufsichtsrat mit mindestens zwei Mitgliedern haben.
Die KoopG muss für die Eintragung im Register weder Mitglied in einem Prüfungsverband sein, noch eine Gründungsprüfung absolvieren.