Starterversion Genossenschaft light

So soll die neue Einsteigerversion nach den aktuellen – im Detail umstrittenen – Vorstellungen des Bundesjustizministeriums aussehen.

Genossenschaft light

  • Name:
Die neue Variante heißt „Kooperationsge-sellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „KoopG (haftungsbeschränkt)“.
  • Voraussetzung:
Die neue Form kann gewählt werden, wenn nach Einschätzung der Gründungsmitglieder nicht mehr als 500 000 Euro Umsatz und 50 000 Euro Gewinn zu erwarten sind.
  • Wahlmöglichkeit:
Genossenschaften, die diese Werte nicht erreichen, dürfen ein Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes auf die KoopG umsatteln.
  • Pflichtrücklage:
Überschüsse müssen in die Rücklage solange eingestellt werden, bis diese 10 000 Euro beträgt.
  • Pflichtaufsichtsrat:
Auch die kleineren KoopG müssen einen Aufsichtsrat mit mindestens zwei Mitgliedern haben.
  • Gründungserleichterung:
Die KoopG muss für die Eintragung im Register weder Mitglied in ­einem Prüfungsverband sein, noch eine Gründungsprüfung absolvieren.