Sprit vom Finanzamt

Fahrtkosten - Seit die alten Regeln der Entfernungspauschale wieder gelten, sind Fahrtkosten zur Arbeit vollständig absetzbar. Was Chefs für sich und ihre Mitarbeiter zusätzlich gutmachen können.

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    Der Audi A6 Avant (Benzin) kann 88 ct/km kosten.
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    63 ct/km geben Sie mit dem Mercedes Vito (Diesel) aus.
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    Der VW Caddy (Diesel) verfährt 42 ct/km.Annahme: Laufleistung 15000 km/Jahr, Haltedauer 5 Jahre. Versicherung, Wertverlust, Zinsen, Fix- und Betriebskosten einbezogen. Quelle: ADAC

Sprit vom Finanzamt

Morgens halb vier in Deutschland: Konditorgesellin Samantha Schirling aus dem bayerischen Neufahrn nimmt hinter dem Steuer ihres Wagens Platz und fährt ihrer 56 Kilometer entfernten Arbeitsstätte in Tegernheim entgegen. 112 Kilometer jeden Tag. Ihr Chef und Inhaber der Konditorei Chocolat, Markus Franz, lobt den Einsatz und peppt ihren Gehaltszettel mit einem monatlichen Fahrtkostenzuschuss auf.

Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer können ihren Fahrtweg beim Fiskus jetzt wieder über die Entfernungspauschale abrechnen. Für Einzelunternehmer, die nicht als Mitarbeiter ihrer Firma gelten, ist das allerdings nicht so einfach. „Bei ihnen muss für jedes Fahrzeug entschieden werden, ob es dem Privat- oder Betriebsvermögen angehört“, erklärt Steuerberater Christoph Iser aus Düsseldorf. Doch hier gibt es kreative Möglichkeiten. Steuerlich ansetzbar sind ebenfalls Lohnzusatzleistungen, die der Chef seinen Mitarbeitern gewährt. „Für die Mitarbeitermotivation ist das ein sehr gutes Mittel“, sagt Konditor Franz.

Rangelei um die Fahrtkostenerstattung gibt es schon seit Jahrzehnten in Deutschland. 2007 wurde das Einkommensteuergesetz geändert. Danach konnten Fahrtkosten zur Arbeit erst ab dem 21. Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht allerdings für verfassungswidrig erklärt. Seitdem gilt wieder: Arbeitnehmer dürfen für ihren Weg zur Arbeit ab dem ersten Entfernungskilometer 30 Cent ansetzen, unabhängig vom Verkehrsmittel. Ausgenommen sind Wege mit dem Flugzeug und Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber. Auch interessiert es den Fiskus nicht, wie viel ein Kilometer mit einem bestimmten Fahrzeug tatsächlich kostet (siehe Randspalte).

Bevor Konditor Franz seiner Gesellin die Pauschale zahlte, überlegte er, ihr einen Benzingutschein zu geben. Doch diese Idee verwarf er rasch wieder. „Die Abwicklung war mir zu kompliziert, außerdem muss ich vorschreiben, wo getankt wird.“ Die Idee einer Fahrtkostenpauschale gefiel ihm dagegen gut. Zum Monatslohn erhält Schirling einen 100-Euro-Zuschuss. Franz versteuert ihn pauschal mit 15 Prozent, „aber mir bleiben sämtliche Sozialleistungen erspart.“ Das funktioniert, solange der Zuschuss den Betrag nicht übersteigt, den Schirling als Werbungskosten geltend machen kann.

Würden morgens um drei Uhr schon Züge verkehren, könnte Markus Franz seiner Konditorgesellin auch ein Monatsticket sponsern. Ein solcher Sachbezug ist steuerfrei, solange er den Wert von 44 Euro pro Monat nicht übersteigt. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber das Ticket kauft und seinem Mitarbeiter aushändigt. Würde Samantha Schirling das Ticket selbst kaufen und die Kosten von ihrem Chef erstatten lassen, würde es sich um einen Barzuschuss handeln, der komplett pauschal versteuert wird.

Sonderregeln für Einzelunternehmer

Einzelunternehmer Franz wohnt im Haus der Konditorei. Hätte er aber einen Arbeitsweg und wollte er die Kosten geltend machen, müsste er zunächst feststellen, ob sein Auto zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört. „Entstehende Kosten sind keine Betriebsausgaben, wenn die betriebliche Nutzung des Pkw unter zehn Prozent liegt. Oder wenn der Handwerker den Wagen zum Privatvermögen rechnet, wozu er die Wahl hat, wenn die betriebliche Nutzung 10 bis 50 Prozent beträgt“, erklärt Iser. Gehört der Wagen zum Betriebsvermögen und wird das Fahrzeug überwiegend für die Firma genutzt, sind alle Kosten als Betriebsausgaben absetzbar.

Für die private Nutzung wird ein Eigenanteil angesetzt – entweder über die Daten eines Fahrtenbuchs oder die Ein-Prozent-Regel. Bei ihr wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung dem Gewinn zugerechnet. Für den Weg zum Betrieb kommen 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat hinzu.

„Bei unseren Mitarbeitern fahren wir gut mit der Entfernungspauschale“, bestätigt Markus Franz. Nun sucht er einen weiteren Gesellen oder Meister für die florierende Konditorei, der dann ebenfalls von seinem Zuschuss profitieren könnte.

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