Sozialversicherungspflicht bei Direktversicherung doch vermeidbar?

Viele Arbeitnehmer mit ehemals pauschalversteuerten Direktversicherungen ärgern sich, dass nachträglich auf die Auszahlung ihrer zusätzlichen Altersversorgung nochmals Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Das LSG Hessen zeigt nun jedoch auf, wie dies anlässlich des Ausscheidens beim Arbeitgeber vermieden werden kann.

Ein besonders ärgerlicher Gestaltungsfehler bei den Abgaben zur Sozialversicherungspflicht: Der Arbeitnehmer hat seine Direktversicherung privat weitergeführt und der frühere Arbeitgeber ist weiterhin Versicherungsnehmer. In diesem Fall ist sogar auch auf das privat eingezahlte und zuvor voll mit Sozialversicherungsbeträgen bereits belastete Geld diese Abgabe doppelt fällig.

Diese zweifache Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen wird anlässlich des Ausscheidens aus einem Beschäftigungsverhältnis oft als Haftungsfalle auch von Beratern häufig übersehen.

Das neue Urteil des LSG Hessen eröffnet nun einen eleganten Ausweg: sich das Deckungskapital (gemeint ist einfach der Rückkaufswert inklusive der Überschüsse) beim Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber aus einem anderen Grund auszahlen zu lassen. Bei Verlust des Arbeitsplatzes kann die Überbrückungsphase, bis ein neuer Job gefunden ist, als Grund herangezogen werden. Dann spart der ehemalige Arbeitnehmer die doppelten Sozialabgaben. Gegenüber dieser vorzeitigen Auszahlung rechnet sich die Weiterführung einer Direktversicherung bis zum Rentenbeginn kaum.

TIPP: Was Arbeitgeber wissen müssen: Hinweise zur betrieblichen Altersvorsorge finden Sie auf unserer Themenseite .