Sozialversicherungsfrei: Erholungsbeihilfe statt Urlaubsgeld

Ein Großteil des Urlaubsgeldes wird durch die Lohnsteuer und die Sozialversicherung aufgefressen. Erholungsbeihilfen hingegen werden pauschal besteuert und sind sozialversicherungsfrei. Hier die Hintergründe.

Für beide Seiten vorteilhaft

Weil der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % versteuert tritt Sozialversicherungsfreiheit ein. Der Arbeitgebersozialversicherungsanteil fällt nicht an. Die Motivation für die Mitarbeiter ist durch eine Erholungsbeihilfe jedoch gegeben, denn sie müssen dafür weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung berappen.

Voraussetzungen

Insgesamt sind zwei Voraussetzungen zu nennen:

  1. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn stattfinden.
  2. Weiterhin muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Abwesenheit des Mitarbeiters stehen.

 

Freigrenzen der Beihilfe

Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Chef für den Arbeitnehmer selber 156 € Erholungsbeihilfe zahlen. Damit ist jedoch noch nicht Schluss. Darüber hinaus können für den Ehepartner noch 104 € gezahlt werden und für jedes Kind 52 €.

Unbedingt zu beachten: Bei den Beträgen handelt es sich um Jahresbeiträge und um Freigrenzen. Freigrenze bedeutet: Übersteigt die gezahlte Beihilfe den zuvor genannten Betrag, unterliegt sofort die gesamte Zahlung der Besteuerung und der Sozialversicherung.
Dennoch: Im Rahmen der Erholungsbeihilfen ist eine abgabenarme Motivationszahlung möglich.