Alte Krankenkassen-Zusicherungen fraglich Sozialversicherung: Wie Chefs Nachzahlungen vermeiden

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Als Geschäftsführer sollten Sie klären, ob Ihre Position gegenüber den Sozialversicherungsträgern save ist. Oder stehen womöglich Nachzahlungen bevor? Wie Sie als Handwerkschef Sicherheit gewinnen.

Soialversicherungsmodus GmbH-Geschäftsführer
Drei GmbH-Geschäftsführer halten unterschiedlich hohe Gesellschaftsanteile. Damit sie sozialversicherungsfrei bleiben, bedarf es konkreter Regeln im Vertrag. - © peterschreiber.media-adobeStock.com

Urteilezur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern gab es in den letzten zehn Jahren zuhauf“, weiß ETL-Rechtsanwalt Raik Pentzek aus Rostock. Sie gipfelten zuletzt im Herbst 2019 in einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in einem Familienunternehmen (B 12 R 25/18 R – wir berichteten). „Auch die Urteilezur Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft im letzten Jahr betreffen eins zu eins das Handwerk“, sagt der erfahrene Jurist. Was dabei auffällig war: Die Rechtsprechung fiel häufig zuungunsten der Unternehmer aus. Aber für alle Fälle gilt: Es kommt auf die gesellschaftsrechtliche Konstruktion an, ob Gesellschafter oder Geschäftsführer als sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte gelten. Und noch wichtiger: Ändert der Unternehmer bei laufender Fahrt Vertrags- und Vermögensverhältnisse etwa im Zusammenhang einer Nachfolge oder Scheidung, sollte er die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen im Auge behalten.

In dem vor dem BSG verhandelten Fall etwa ging es um eine Autohaus-GmbH, die sich gegen einen Nachforderungsbescheid über 115.326 Euro der Deutschen Rentenversicherung (DRV)zur Wehr setzte – und unterlag. Hintergrund: Die GmbH war 2002 gegründet worden, die drei Geschäftsführer – ein verheiratetes Paar und der Bruder der Ehefrau – warenzur Alleinvertretung berechtigt. Während der Ehemann sich um Neu- und Gebrauchtwagengeschäft kümmerte und die Frau die Kaufmännische Abteilung verantwortete, war der Bruder und Schwager Werkstattleiter und hielt mit 51 Prozent den Löwenanteil des Gesellschaftskapitals in Höhe von 25.000 Euro. Der Schwester gehörten davon 26 Prozent, auf ihren Ehemann fielen 23 Prozent. Vertraglich hatten die drei geregelt, dass für die Beschlussfassung im Grundsatz die einfache Mehrheit und ausnahmsweise Mehrheiten von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen ausreichen. Gemeinsam bürgten sie für Verbindlichkeiten in Höhe von 50.000 Euro, das Ehepaar darüber hinaus in Höhe von 850 000 Euro (er) bzw. 250 000 Euro (sie).

Problematisch im vorliegenden Fall: Das Ehepaar hatte jeweils einen „Geschäftsführervertrag“ unterzeichnet. Beiträgezur Sozialversicherung führte die klagende GmbH für deren Tätigkeit jedoch nicht ab. Das fiel nach Betriebsprüfungen für den Zeitraum bis Ende 2010 auch offenbar nicht weiter ins Gewicht, zumindest hatte die DRV zunächst nichts zu beanstanden. Im November 2015 kam es jedoch zu einer neuerlichen Prüfung, diesmal für den Zeitraum 2011 bis 2014. Und da stand nunzur großen Überraschung aller plötzlich die Versicherungspflicht im Raum, mit Folge der bereits erwähnten Nachforderungen für die beiden angestellten Geschäftsführer in sechsstelliger Höhe.

Nachforderungen für viele Jahre

„Dieser Fall ist keine untypische Konstellation“, weiß Pentzek aus seiner Praxis. Oft fänden sich zu Beginn einer Selbstständigkeit drei Meister in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, das Geschäft laufe nach einiger Zeit gut, ehe der Steuerberater zur Vorsicht rate. „Eine GmbH wäre jetzt sinnvoller, um die Haftungs­risiken zu begrenzen – etwa bei Hausbau oder komplexen Elektroinstallationen“, werde den Mandanten empfohlen.

Was dann folgt, landet immer wieder auf Pentzeks Schreibtisch: „Die GmbH wird vorschriftsmäßig gegründet, alle arbeiten weiter wie bisher, doch nach zehn bis fünfzehn Jahren kommt der Nachforderungsbescheid“, so der Anwalt. Und da gehe es dann nicht nur um die Rentenversicherung, sondern auch um Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungs­beträge, die sich rasch auf ungemütliche Beträge summieren, wie im Fall des Autohauses, das vor dem BSG unterlag.

Kopf- & Seele-Rechtsprechung passé

Fall zwei, der nach Aussagen Pentzeks ebenfalls häufig vorkommt, betrifft Senior und Junior, die gemeinsam eine GmbH gründen. Beide seien dann gleichberechtigte Geschäftsführer, unterhielten aber unterschiedlich hohe Gesellschaftsanteile: „Womöglich traut der Senior, ursprünglich Einzelunternehmer, dem Junior noch nicht ganz und will die Mehrheit zunächst behalten“, resümiert Pentzek. Ziehe sich der Senior nach einigen Jahren dann doch zurück, proklamiere die DRV die Versicherungspflicht. „Für Unternehmer ist kaum nachvollziehbar, warum sie nun rückwirkend Versicherungsbeiträge zahlen sollen“, ärgert sich Pentzek und nennt auch gleich den Grund: „Die Sozialkassen brauchen Geld und holen es sich ohne Umschweife.“ Die sogenannte „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“, wie sie vor 2012 Usus war, hat demnach ausgedient.

Auch Nikolaos Penteridis , Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei im nordrheinwestfälischen Bad Lippspringe und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), sieht Handlungsbedarf für Geschäftsführer angesichts der aktuellen Rechtsprechung. „Sicher sind etwa zwei Geschäftsführer von Handwerker-GmbHs, wenn sie jeweils genau 50 Prozent der Anteile halten“, sagt er. Halte ein Geschäftsführer weniger als 50 Prozent, könne er nur dann sozialversicherungsfrei sein, wenn er die uneingeschränkte Rechtsmacht besitze, jede Entscheidung zu blockieren. Man spricht dann von einer echten Sperrminorität, das heißt, ein Geschäftsführer kann jedwede Entscheidung verhindern. „Und zwar egal, ob es um den allmorgendlichen Brötchenkauf für die Belegschaft oder die Vermietung von Betriebsgelände geht“, betont Penteridis. Dies muss im Gesellschafter­vertrag entsprechend formuliert sein. „Es darf keine einzige Ausnahme geben“, so der Jurist. Wenn die Formulierung im Vertrag stimme, könnte man als Geschäftsführer folglich sogar mit niedrigen Vermögens­anteilen sozialversicherungsfrei bleiben.

Kein Verlass auf frühere Bescheide

Noch ein Problem, das durch diverse BSG-Urteile sichtbar werde: Man kann sich nicht auf einstige Zusicherungen der Krankenversicherungen verlassen. „Hier kommt es immer auf die Formulierung in den Schreiben der Krankenkasse an“, sagt Penteridis. Selbst nach Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen in der Vergangenheit – wie im Fall des Autohauses – dürfe sich der Unternehmer nicht in Sicherheit wiegen. Er empfiehlt Chefs im Zweifel das Statusfeststellungsverfahren der DRV-Clearingstelle. Seit 1999 am Start, hat diese etwa im Jahr 2020 insgesamt 21.329 Anfragen geklärt. 40,9 Prozent (8.725) deklarierte die DRV als sozialversicherungspflichtig, Dirk Manthey von der DRV antwortet auf die Frage, inwieweit man sich auf das Statusfeststellungsverfahren vorbereiten kann: „Bei uns existieren keine Checklisten, anhand derer sich der sozialversicherungsrechtliche Status von Handwerker-Geschäftsführern vorab bestimmen lässt. Es ist Aufgabe der Clearingstelle, den Vertragspartnern eine rechts­sichere Auskunft zu erteilen.“

Doch was ist zu tun, wenn das Unternehmen bereits lange existiert? Anwalt Pentzek empfiehlt: „Prüfen Sie, ob Sie für sich und Ihre Familienangehörigen einen DRV-Bescheid über den sozialrechtlichen Status vorliegen haben. Andernfalls lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob auf andere Weise Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden kann.“ Dringend rät der Jurist davon ab, ohne anwaltlichen Rat ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten.