Das rät die Steuerberaterin So stellen Sie eine Selbstanzeige bei Scheinrechnungen

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Betriebsprüfung und Selbstanzeige bei Steuerdelikten

Sie wollten mit Scheinrechnungen Steuern sparen? Das geht sicher irgendwann ins Auge! So kommen Handwerksunternehmer mit einer Selbstanzeige aus der Nummer wieder heraus.

Scheinrechnungen
Bei einer Bertriebsprüfung können Scheinrechnungen auffliegen. Mit einer Selbstanzeige könnten Sie wieder aus der Nummer herauskommen. - © Butch - stock.adobe.com

Die Frage

Angeregt vom Tipp eines „Freundes“, stellt sich ein Handwerksunternehmer zum Steuernsparen Scheinrechnungen aus. Jetzt hat das Finanzamt eine Betriebsprüfung angekündigt. Was kann der Unternehmer nun machen, nachdem er festgestellt hat, dass die Sache auffliegen könnte?

Die Antwort weiß Dr. Janika Sievert, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg . Sie ist spezialisert auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

Das sagt Ecovis-Expertin Dr. Janika Sievert

Wer Scheinrechnungen ausstellt, dem drohen steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen. Das gilt für den Steuerpflichtigen genauso wie für den Aussteller der Scheinrechnungen, sofern es sich dabei um unterschiedliche Personen handelt. Steht eine Betriebsprüfung an und der Prüfer könnte die Scheinrechnungen aufdecken, dann ist die Selbstanzeige der beste Weg, um möglichst heil aus der Sache herauszukommen.

Damit die Selbstanzeige wirksam ist, müssen alle Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre angezeigt werden, also alles, was auf irgendeine Weise die Steuerlast verringert hat. Ist allerdings eine Betriebsprüfung angeordnet, ist für den Anordnungszeitraum der Prüfung eine Selbstanzeige nicht möglich – und damit auch keine Strafbefreiung. Deshalb sollte der Steuerpflichtige die Selbstanzeige nicht auf die lange Bank schieben. Zudem sollte der Aussteller der Scheinrechnung mit in die Selbstanzeige aufgenommen werden. Vorausgesetzt, es ist überhaupt eine weitere Person involviert. Dies sollte auch dann erfolgen, wenn der Rechnungsaussteller nichts von der Rechnung weiß.

Was in der Praxis häufig vorkommt:

Der steuerpflichtige Handwerker stellt die Rechnung im Namen eines Freundes aus, der gar nichts davon weiß. In der Selbstanzeige muss dann genau erklärt werden, dass der Freund nichts von der Rechnung wusste und der Handwerksunternehmer möglicherweise ohne sein Wissen dessen Briefkopf dafür genutzt hat. Ist dies der Fall, kommt es juristisch allerdings noch schlimmer: Denn Rechnungen im Namen von anderen zu erstellen ist Urkundenfälschung– eine weitere Straftat.