Bauhandwerkersicherung: Effektiver Forderungsschutz auch nach Kündigung

Bauunternehmer können nach § 648a BGB vom Bauherren für die vertraglichen Leistungen Sicherheit verlangen. Aber was ist, wenn der Bauherr den Vertrag kündigt? Diese Frage hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig entschieden.

Bauhandwerkersicherung
Bauunternehmer haben nach § 648a BGB ein Recht auf eine Sicherheitsleistung. - © apops/Fotolia.com

Ein Bauherr hatte wegen angeblicher Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften mit sofortiger Wirkung gekündigt. Das Bauunternehmen hielt eine fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt und behandelte sie als reguläre Kündigung. Es berechnete seine Leistungen und verlangte dafür und für den entgangenen Gewinn auf die noch nicht geleisteten Arbeiten Sicherheit.

Dazu der BGH: Das Bauunternehmen kann auch nach einer Kündigung noch Sicherheit verlangen, wenn es eine plausible Rechnung über seine Forderungen stellt. Kommt es dann zu einem gerichtlichen Streit über die Sicherheit, werden Einwendungen des Bauherren gegen die Rechnung nicht berücksichtigt, falls sie den Prozess verzögern würden. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine fristlose Kündigung berechtigt ist. Das muss in einem gesonderten Verfahren später geklärt werden, sonst wäre der Bauunternehmer während des langen Rechtsstreits ungeschützt (VII ZR 349/12).

Hinweis: Im entschiedenen Fall hatte das Bauunternehmen keine schlüssige Berechnung des entgangenen Gewinns vorgelegt, deshalb bekam es dafür keine Sicherheit.