Verkehrssicherheit Anforderungen an den Fuhrpark

Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gelten besondere Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Wer als Handwerksunternehmer dagegen verstößt, kann empfindlich bestraft werden. Hier die wichtigsten Vorschriften.

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    Firmenfahrzeuge müssen nicht nur verkehrssicher, sondern auch arbeitssicher sein.
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    „Arbeitgeber müssen für eine geeignete Sicherheitsausrüstung im Fahrzeug sorgen.“Katja Löhr-Müller, Fachanwältin.

Jeder Autofahrer kennt seine Pflichten, wenn es um die Überprüfung der Verkehrssicherheit seines Privatfahrzeugs geht: alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung, mehr ist nicht nötig. Doch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gelten andere Regeln, die Firmenchefs beachten müssen, aber oft nicht kennen. Sind sie dabei nicht sorgfältig, drohen empfindliche Strafen.

„Neben der Verkehrssicherheit müssen Firmenfahrzeuge, gleichgültig ob es sich um Lkw oder Pkw handelt, auch den Vorgaben der Arbeitssicherheit entsprechen“, warnt die Anwältin Katja Löhr-Müller, Expertin für Fuhrparkrecht. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BtrSichV) und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), besonders die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), legen den Rahmen fest, welche Anforderungen ein betrieblich eingesetztes Kraftfahrzeug erfüllen muss.

Die Unfallverhütungsvorschriften für gewerblich genutzte Fahrzeuge schreiben eine nach dem jeweiligen Bedarf ausgerichtete Prüfung des betriebssicheren Zustands vor, die jedoch mindestens einmal jährlich und vor der Erstauslieferung durchgeführt werden muss.

Hohes Bußgeld

Diese Prüfung kann nur durch einen Sachkundigen oder eine autorisierte Werkstatt durchgeführt werden. Bei Missachtungen der UVV ist ein Bußgeld von bis zu 10000 Euro fällig. „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine geeignete Sicherheitsausrüstung zu sorgen“, erklärt Expertin Löhr-Müller. Da reiche es nicht, nur auf die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsgurte, Warndreieck und Verbandskasten zu achten. So ist zum Beispiel für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung zunächst der Fahrer verantwortlich. Gibt jedoch der Fuhrparkverantwortliche ein Firmenfahrzeug an einen Fahrer aus, hat er dafür zu sorgen, dass auch die geeigneten Ladungssicherungshilfsmittel im Fahrzeug vorhanden sind. Zudem ist der Fahrer darauf hinzuweisen, die Ladung auch tatsächlich zu sichern. Der Fuhrparkverantwortliche muss nicht nur das Fahrzeug entsprechend ausrüsten, sondern den Fahrer auch in eine korrekte Ladungssicherung einweisen. Auch bei einer Überladung des Fahrzeugs kann der Halterverantwortliche belangt werden, sagt die Straßenverkehrsordnung.

Pflichten übertragen

Kann ein Fuhrparkleiter den Betriebszustand des Fahrzeugs nicht selbst prüfen, muss der Betrieb geschultes Personal oder eine fachkundige Werkstatt damit beauftragen. Wobei die Übertragung der Halterpflichten auf einen Dritten nur möglich ist, wenn dieser auch sämtliche Halterpflichten in eigener Verantwortung weisungsfrei erfüllen darf. Ansonsten können zwar die Aufgaben, nicht aber die Halterverantwortung auf den Dritten delegiert werden. Gerade bei fest zugeordneten Firmenfahrzeugen ist es dem Fuhrparkverantwortlichen kaum möglich, die Fahrzeuge selbst zu überwachen. Diese Aufgaben können dem Fahrzeugnutzer übertragen werden, vorausgesetzt, dieser wird durch Stichproben überwacht.

Löhr-Müller rät Handwerksunternehmern, ihre Mitarbeiter schriftlich zu informieren. Da in der täglichen Praxis es meist nicht möglich sei, die Fahrer ständig zu kontrollieren, sollte der Firmenchef wenigstens nachweisen können, dass er die Pflichten schriftlich kommuniziert hat.