Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG: Die 8 Gebote der Gleichbehandlung

Zugehörige Themenseiten:
Anerkennungsgesetz, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz und Gesundheit, Flüchtlinge und Kündigung

Acht Diskriminierungsverbote nennt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Chefs dürfen von der Stellenausschreibung, über die Bewerberauswahl bis zum laufenden Betrieb keinen Mitarbeiter ohne sachlichen Grund benachteiligen oder Mobbing in der Firma dulden. Wie Sie Ärger vermeiden.

Chancengleichheit, Gleichbehandlung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll im Arbeitsalltag für Chancengleichheit sorgen. - © Thomas Reimer - stock.adobe.com

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt in seinem arbeitsrechtlichen Teil (Abschnitt 2: "Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung") für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, unabhängig von der Rechtsform des Arbeitgebers und schließt auch Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber ein. Es verbietet Benachteiligungen allerdings nicht grundsätzlich, sondern nur, wenn sie gegen folgende acht personenbezogenen Merkmale gerichtet sind:

  1. Rasse: Hier geht es vor allem um das Äußere einer Person. Der Chef darf Bewerberinnen und Bewerber oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beispielsweise nicht benachteiligen, weil die Hautfarbe dunkler ist, als bei den Kolleginnen und Kollegen. Hinweis: Der Begriff "Rasse" ist in der Gesetzgebung nicht unumstritten. Im März 2021 hatten sich Bundesinnenminister Horst Seehofer und Bundesjustizministerin Christine Lambrecht zunächst darauf geeinigt, in Artikel 3 des Grundgesetzes , der Benachteiligung unter anderem aus Gründen des Geschlechts , der Herkunft oder der Religion verbietet, nicht mehr von Rasse zu sprechen, sondern von Diskriminierung aus "rassistischen Gründen". Dieses Gesetzesvorhaben wurde allerdings im Juni 2021 wieder gekippt. Jede Änderung öffne die Tür zu neuen Auslegungen der Verfassung, das habe diese jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz gezeigt, erklärte Ansgar Heveling, Justiziar der Unionsfraktion , der " Rheinischen Post" . Daher seien auch bei der Streichung des Begriffs "Rasse" sehr umfangreiche Überlegungen notwendig.

  2. Ethnische Herkunft: In erster Linie schützt dieser Begriff Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Bewerberinnen und Bewerber mit Migrationshintergrund. Das schließt selbstverständlich auch Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deutschem Pass ein, deren Eltern nicht in Deutschland geboren sind bzw. ebenfalls einen Migrationshintergrund haben.

  3. Geschlecht: Frauen, Männer, Intersexuelle, Transsexuelle und transidente Menschen muss der Chef bei Bewerbungen und im Betrieb grundsätzlich gleich behandeln. Fragen nach einem Kinderwunsch oder nach einer Schwangerschaft sind verboten. Sexuelle Belästigung (Worte, Fotos, Berührungen etc.) ist sowieso tabu.

  4. Religion: Ob Christen, Juden, Muslime oder Buddhisten – für die Beschäftigung darf das keinen Unterschied machen! Der Chef kann allerdings in Einzelfällen regeln, dass die Religionsausübung nicht den Betriebsablauf gefährdet. Er kann etwa Muslimas aus Arbeitsschutzgründen untersagen, Kopftuch oder Burka zu tragen.

  5. Weltanschauung: Dieser Diskriminierungsgrund meint die ethische und politische Einstellung. Solange Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb nicht agitieren, stören oder nachweislich extremistisch-gefährdende Ansichten vertreten, dürfen sie ihre Meinung äußern.

  6. Behinderung: Gemeint ist hierbei die anerkannte Schwerbehinderung. Die Frage danach ist in einem Bewerbungsgespräch zulässig. Wenn sich eine Stelle aufgrund des Anforderungsprofils für Schwerbehinderte nicht eignet, darf der Chef in diesem Fall nicht-beeinträchtigte Bewerberinnen und Bewerber vorziehen.

  7. Alter: Dieser Bereich der Antidiskriminierung schützt junge und ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gerechtfertigt ist eine Ungleichbehandlung nur in Spezialfällen, etwa beim Ausscheiden ins Rentenalter und bei betriebsbedingter Kündigung.

  8. Sexuelle Identität: Heterosexuelle und homosexuelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen gleiche Bedingungen im Betrieb vorfinden. Hinweis: Hier wird "sexuelle Identität" mit einem Verweis auf den schon bestehenden § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verwendet. Neben der sexuellen Selbstdefinition sowie der sexuellen Ausrichtung auf andere Menschen (sexuelle Orientierung) wird dabei auch der Transvestitismus einbezogen. Intersexualität und Transsexualität sind in diesem Fall neben dem Punkt "Geschlecht" dementsprechend auch durch den Punkt "sexuelle Identität" geschützt. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Schutz allerdings nur den Punkt "Geschlecht".

In diesen Bereichen gilt der Schutz durch das AGG:

Der "sachliche Anwendungsbereich" des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bezieht sich gemäß § 2 Abs. 1 AGG wiederum auf folgende acht Punkte, die Benachteiligungen nach Maßgabe des Gesetzes unzulässig machen:

  1. Einstellbedingungen: Die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg.

  2. Beschäftigungsbedingungen und Arbeitsbedingungen: Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg.

  3. Berufsausbildung und Weiterbildung: Den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung , der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung , der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung.

  4. Arbeitgebervereinigungen, Arbeitnehmervereinigungen und Gewerkschaften: Die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen.

  5. Sozialschutz: Den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste.

  6. Soziale Vergünstigungen

  7. Bildung

  8. Dienstleistungen der Arbeitgeber: Den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Das AGG bezieht sich auf folgende 5 Formen der Ungleichbehandlung:

Nicht jede Diskriminierung ist gleich – und nicht jede Ungleichbehandlung erfolgt in gleicher Art und Weise. Der Gesetzgeber unterscheidet daher folgende fünf Formen der Ungleichbehandlung:

  1. Unmittelbare Benachteiligung: Weniger günstige Behandlung einer Person gegenüber einer anderen in einer vergleichbaren Situation (§ 3 Abs. 1 AGG).

  2. Mittelbare Benachteiligung: Benachteiligung durch scheinbar neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren, die sich faktisch diskriminierend auswirken (§ 3 Abs. 2 AGG).

  3. Belästigung: Verletzung der Würde der Person, insbesondere durch Schaffung eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds (§ 3 Abs. 3 AGG).

  4. Sexuelle Belästigung ( § 3 Abs. 4 AGG).

  5. Anweisung zur Benachteiligung: Anweisung an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Verhaltensweisen von Punkt 1 bis 4 an den Tag zu legen (§ 3 Abs. 5 AGG).