Kündigung wegen Krankheit: Sechs vermeidbare Fehler

Bei der Entlassung kranker Mitarbeiter unterlaufen Arbeitgebern immer wieder vermeidbare Fehler. Hier sind die häufigsten sechs.

Kranke Mitarbeiter können zur Belastung im Betrieb werden. - © Dirk Meissner

Sechs vermeidbare Fehler

1. Fehler. Als populären Rechtsirrtum bezeichnen Fachleute die verbreitete Meinung, kranken Mitarbeitern dürften Betriebe nicht kündigen. Das sei sittenwidrig, Arbeitsunfähigkeit schütze sozusagen vor Kündigung. Das ist aber eindeutig nicht der Fall.

2. Fehler. In Betrieben bis zehn Mitarbeiter, in denen der Kündigungsschutz nicht gilt, wird nicht selten übersehen, dass auch sie erkrankten Schwangeren und Schwerbehinderten ohne behördliche Genehmigung nicht kündigen dürfen. Die Genehmigungen gibt es aber nur in absoluten Ausnahmefällen.

3. Fehler. In größeren Betrieben müssen Chefs belegen, dass der Mitarbeiter so bald nicht mehr gesund wird, dass die betrieblichen Abläufe erheblich gestört sind und die Belastung für den Betrieb insgesamt unzumutbar ist. Oft übersehen Chefs, dass alle drei Bedingungen gemeinsam erfüllt sein müssen.

4. Fehler. Nicht selten lassen Chefs der Betriebe mit Kündigungsschutz das sogenannte Krankengespräch ausfallen, in dem sie die Ursachen der Erkrankung herausfinden sollen.

5. Fehler. Sobald ein Mitarbeiter im Jahr länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, ist ein solches Gespräch unabhängig von der Betriebsgröße gesetzlich vorgeschrieben. Wer es unterlässt, hat bei einem Prozess schlechte Karten.

6. Fehler. Mitarbeitern mit Alkoholproblemen darf der Chef nur im Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz kündigen. In Betrieben mit über zehn Mitarbeitern ist das nur nach wiederholten Verstößen des Alkoholkranken und nach vergeblichen Entziehungskuren möglich.