Schutz vor Konkurrenz

Mitarbeiter Wenn sich ehemalige Mitarbeiter selbständig machen, ist das für Betriebe oft ein großes Problem. Ein Wettbewerbsverbot kann helfen.

Mit einer Vereinbarung kann sich ein Unternehmer gegen Konkurrenz aus dem eigenen Haus absichern. - © Enrico Fianchini- iStockphoto

Schutz vor Konkurrenz

Der Verlust von qualifizierten Mitarbeitern trifft viele Handwerksbetriebe hart. Ganz besonders, wenn diese das erworbene Know-how in Konkurrenzunternehmen einbringen oder sich in unmittelbarer Nähe selbständig machen. Um das zu verhindern, können Chef und Mitarbeiter für das Ende des Arbeitsverhältnisses ein „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ vereinbaren. Der Preis dafür ist die sogenannte Karenzentschädigung. Der Unternehmer zahlt dabei einen gewissen Betrag an den ehemaligen Mitarbeiter, der dafür auf Konkurrenz verzichtet. Momentan sind diese Beschränkungen nicht nur bei kleinen Betrieben selten, wie Rechtsanwalt Jens Köhler bestätigt: „Nur etwa zehn Prozent der Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern schließen solche Vereinbarungen ab.“ Für wichtige Mitarbeiter, so der Experte, sei das Wettbewerbsverbot aber ein gutes arbeitsrechtliches Instrument, um gefährliche Konkurrenz auszuschließen.

Verbot für höchstens zwei Jahre

Die Höhe der Karenzentschädigung richtet sich nach dem Einkommen des Mitarbeiters. Für jedes Jahr des Verbots erhält dieser mindestens die Hälfte des zuletzt bezogenen und vertraglich festgelegten Gehalts. Außerdem umfasst sie alle Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Die Höchstdauer des Verbots beträgt zwei Jahre. Außerdem muss für die Beschränkung ein rein geschäftliches Interesse des Betriebs vorliegen und darf die berufliche Zukunft des Mitarbeiters nicht willkürlich erschweren. Macht dieser trotz der Vereinbarung dem ehemaligen Chef Konkurrenz, hat der Unternehmer Anspruch auf eine vorher festgelegte Vertragsstrafe. Um Fehler beim Verbot zu vermeiden, rät Köhler zu juristischer Hilfe: „Unternehmen sollten sich bei den Innungen beraten lassen, ob ein Verbot sinnvoll ist.“ In Einzelfällen kann eine Beschränkung über einen kürzeren Zeitraum (etwa sechs Monate) sinnvoll sein. „Die finanzielle Belastung für den Betrieb hält sich dadurch in Grenzen, schützt aber vor Konkurrenz“, sagt Köhler.

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