Schadensersatz: Vorsicht Rutschgefahr!

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Vorsicht Rutschgefahr!

Wer auf einer frisch gewischten Treppe stürzt, kann nicht unbedingt auf Schadensersatz hoffen. Ist die Feuchtigkeit erkennbar, müssen keine Hinweisschilder aufgestellt werden, so Oberlandesgericht Bamberg 2013 (AZ: 6 U 5 / 13).

Die Frau brach sich das Handgelenk beim Sturz auf der frisch gewischten Treppe am Arbeitsplatz. Sie erlitt mehrere Prellungen. Vom Reinigungsunternehmen forderte sie Schadensersatz und 10 000 Euro Schmerzensgeld. Das Reinigungsunternehmen hielt dagegen, dass es mit Putzmitteln arbeitet, die für eine besonders schnelle Trocknung sorgten. Im Übrigen ist auch ohne Warnschilder leicht erkennbar gewesen, dass die Treppe in dem Moment feucht gewischt war.

Das Reinigungsunternehmen muss nicht zahlen, so entschied das Gericht. Es hat keinerlei Verkehrssicherungspflicht. Die Feuchtigkeit des Bodenbelags war leicht erkennbar gewesen. Die Treppe wurde außerdem jeden Tag zu derselben Zeit geputzt, was der Frau bekannt war.

Tipp: Reinigungsfirmen müssen dann entsprechend vor Gefahren warnen, wenn ein sorgfältiger Benutzer diese ohne entsprechenden Hinweis nicht erkennen kann.