Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: Insolvenz: Regelinsolvenz, Schutzschirmverfahren oder Eigenverwaltung?

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Wer Insolvenz anmelden muss, hat mit gründlicher Vorbereitung verschiedene Möglichkeiten. Die aktive Gestaltung durch den Chef ist jetzt gefragt. Denn Insolvenz ist kein Abgrund ohne Handlungsspielraum. Hier sind die Optionen im Überblick.

Chefs sollten bei drohender Insolvenz schnell handeln.
Eine Insolvenz birgt viele gute Optionen, wenn Chefs beizeiten aktiv werden und das Thema nicht auf die lange Bank schieben. - © Peter Adrian/AdobeStock.com

Die vom Juli-Hochwasser in Bayern, Nordhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz betroffenen Betriebe können die Insolvenzantragspflicht aufschieben. So sieht es ein aktueller Gesetzentwurf vor. Die Regelung soll bis zum 31. Oktober 2021 greifen, könnte sogar darüber hinaus bis 31. März 2022 verlängert werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll hier nur für Betriebe gelten, die bereits Verhandlungen über Finanzierungen führen und eine Sanierung aussichtsreich erscheint.

Unabhängig davon: Wer Sorge hat, in die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu rutschen, sollte sich mit dem Thema Insolvenz auseinandersetzen. Etwa, welche Verfahren zur Verfügung stehen und wie man sich als Betriebschef dafür clever wappnet. Denn eine Insolvenz kann auch gute Optionen bergen, nach durchlaufenem Verfahren saniert weiter zu machen. Voraussetzung: Sie schieben das Thema nicht auf die lange Bank. Dies sei ein häufiges Problem, sagen Experten, da Insolvenzen bei uns immer noch als persönliches Versagen gewertet werden, anders als im angelsächsischen Raum. In Corona-Zeiten kann davon ja nun aber ohnehin keine Rede sein. Lesen Sie, wie Schutzschirmverfahren und Insolvenz in Eigenverwaltung im Vergleich zur Regelinsolvenz zu sehen sind und wie Sie Ihr Unternehmen damit womöglich sogar aus der Talsohle führen.

1. Welche gerichtlichen Verfahren stehen zur Verfügung?

Die gängigen Verfahren sind die Regel­insolvenz, die Insolvenz in Eigen­ver­waltung und im Vorverfahren die Insolvenz im Schutzschirmverfahren.

2. Wie genau funktioniert die Regelinsolvenz?

Mit dem Insolvenzantrag bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der die Geschäfte übernimmt. Der Unternehmer hat dann nur noch eingeschränkte Entscheidungsbefugnisse. „Der Geschäftsführer nimmt quasi auf der Tribüne Platz, der Insolvenz­verwalter auf der Trainerbank“, definiert Robert Buchalik, Gründer der Kanzlei Buchalik Brömmekamp in Düsseldorf, die jeweiligen Rollen in Anlehnung an ein Fußballspiel. Buchalik: „Oft steht tatsächlich die Zerschlagung des Unternehmens im Raum, bestenfalls der Verkauf.“ Maschinen und Werkzeuge werden veräußert, die Firma liquidiert. Hendrik Gittermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Reimer Rechtsanwälte Hamburg, formuliert es positiver: „ Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Unternehmen fortzuführen, zu verkaufen und Vermögen zu verwerten.“ Auch in der Regelinsolvenz gebe es die Möglichkeit, das Unternehmen zu sanieren. Das Unternehmen bleibe am Markt, auch der zu sanierende Rechtsträger bleibe erhalten. Allerdings wechseln die Akteure, was eventuell erwünscht ist, wenn die Geschäftsführung ausgetauscht werden oder ein Nachfolger übernehmen soll.

3. Worin liegen die Besonderheiten einer Insolvenz in Eigenverwaltung?

Die Insolvenz in Eigenverwaltung hat als Verfahrensziel den Erhalt des Unternehmens. Vorteil: Der Geschäftsführer bleibt in der Unternehmensführung und kann so eine Sanierung herbeiführen und nach erfolgreichem Abschluss selbst weiter­machen. Statt des Insolvenzverwalters wie beim Regelverfahren stellt das Gericht dem Unternehmer einen Sachwalter zur Seite. Buchalik: „Der Geschäftsführer bleibt auf der Trainerbank, jetzt nimmt der Sachwalter auf der Tribüne Platz .“ Gittermann: „Der Sachwalter sorgt dafür, dass alles nach den Regeln des Insolvenzrechts abläuft, um Gläubiger nicht schlechter zu stellen als im Regelverfahren.“ Buchalik: „Wir sagen, das Unternehmen bleibt dem Unternehmer erhalten.“ Er prognostiziert: „In Corona-Zeiten wird dieses Ziel von den Gerichten akzeptiert werden.“ Es könne nicht angehen, dass ein Unternehmer ohne eigenes Verschulden in die Krise gerät und dann auch noch sein Unternehmen verliert. Eine Eigenverwaltung klappe nur dann, wenn alle Beteiligten mitspielen und ihr Okay geben.

4. Für welche Betriebe eignet sich die Insolvenz in Eigenverwaltung?

Je nachdem, wen man befragt, differieren die Angaben für die geeignete Betriebsgröße zwischen 20 und 50 Arbeitnehmern. Gittermann schränkt ein: „Oft ist das kein Weg für kleine Betriebe, weil die Beratung im Vorfeld einer Insolvenz in Eigenverwaltung liquide Mittel erfordert.“ Das Verfahren sei für kleine Handwerksbetriebe einfach zu teuer.

5. Und was ist ein Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren unterscheidet sich von der vorläufigen Insolvenz in Eigenverwaltung in nur wenigen Punkten. Der Antragsteller könne den vorläufigen Sachwalter selbst bestimmen, das Gericht nur widersprechen, wenn die Person des vorläufigen Sachwalters nicht geeignet ist. „ Unternehmen dürfen zum Antragszeitpunkt allerdings noch nicht zahlungsunfähig sein“, sagt Gittermann und fügt hinzu: „Es muss eine Bestätigung von einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vorgelegt werden, dass eine Sanierungschance besteht.“ Im vorläufigen Schutzschirmverfahren sei das Unternehmen auch vor Zwangsvollstreckung geschützt. Der Unternehmer legt einen Insolvenzplan vor, mit dem Ziel, sich mit Gläubigern zu einigen und den Insolvenzantrag bei Erfolg später zurückzuziehen. Buchalik führt an: „Der Nachteil ist, dass man nur drei Monate Zeit hat, einen Sanierungsplan vorzulegen, in der vorläufigen Eigenverwaltung hat man dafür mehr Zeit.“ Nach seiner Erfahrung münden Schutzschirm und vorläufige Insolvenz in Eigenverwaltung oft in einem Verfahren in Eigenverwaltung.

6. Warum sind Insolvenzverwalter und Sach­walter in den Verfahren so wichtig?

Fachanwalt Gittermann nennt die Vor­teile: „Der vom Gericht bestimmte Insolvenzverwalter oder Sachwalter steht ­unter Aufsicht des Gerichts und kontrolliert, dass das Verfahrensziel erreicht wird.“ Es beruhige Gläubiger, Lieferanten und Banken ungemein, dass es einen neutralen Ansprechpartner gibt, der auch in der Haftung steht. Die Krisenkommu­nikation übernimmt im ­Regelverfahren der Insolvenzverwalter, in der Eigenver­waltung bleibt sie bei der Unter­nehmens­führung. Misstrauen die Gläubiger der Eigenverwaltung, sei der Insolvenzverwalter im Vorteil.

7. Welche Vorteile haben Insolvenzverfahren?

„In Corona-Zeiten kann eine Insolvenz – ob Regelinsolvenz oder in Eigenverwaltung – schon aus monetärer Sicht Sinn machen“, sagt Buchalik. Wer sich von Mitarbeitern trennen müsse, könne dies in der Insolvenz viel einfacher realisieren – in der Regel zu einem Drittel günstiger als außerhalb des Verfahrens. Denn nur 2,5 Monatsgehälter sind im Fall einer Kündigung zu zahlen, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Kündbar sind Mitarbeiter mit Frist von drei Monaten ab Insolvenzeröffnung. Das Gleiche gelte für Miet- und Leasingverträge. Umgekehrt könnten Vertragspartner aber nicht aus den Verträgen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Löhne der Mitarbeiter bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 6.450 Euro/6.900 Euro (Ost-/West-Bundesländer). „Das Insolvenzgeld ist für klamme Unternehmen eine enorme Erleichterung“, weiß Gittermann.

8. Muss ich bereits jetzt festlegen, welches Insolvenzverfahren ich anstrebe?

„Das empfiehlt sich“, sagt Buchalik und rät Chefs, lange vor Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Unterstützung zu suchen. „Man muss sich im Klaren sein, was man will, und sollte nichts auf die lange Bank schieben“, sagt der Sanierer und weist darauf hin, dass ein übereilter Insolvenzantrag schnell in die Regelinsolvenz mündet. „Damit klammert man Optionen aus, die man mit gründlicher Vorbereitung gehabt hätte.“ Buchalik rät Chefs, dem Berater Minimum zwei Wochen Vorlauf einzuräumen. „Am liebsten werden wir sechs bis acht Wochen vorher ins Boot geholt“, betont er. Dies bestätigt auch Gittermann. Ein gutes Verhältnis zum Steuerberater zahle sich jetzt aus. „Das sollte aber einer sein, der tief in den Prozessen steckt“, betont Gittermann. Mancher Insolvenzanwalt habe nur die Abwicklung des Betriebs im Sinn, um seine Vergütung zu sichern. Das muss man im Hinterkopf haben, meint Buchalik.