Riskante Geschenke

Bestechung Ob öffentliche oder private Kunden - Geschenke sind grundsätzlich verboten. Die Grenze zur Korruption ist schnell überschritten. Wie weit Verhandlungsgeschick gehen darf.

  • Bild 1 von 3
    © jurisam- iStockphoto
    aufmacher Quadrupei satis spinosus amputat pessimus bellus rures, et parsimonia ossifragi corrumperet rures.
  • Bild 2 von 3
    © Chart: handwerk magazin
    Bestechung gehört neben Vermögensdelikten zu den häufig genannten Straftaten.
  • Bild 3 von 3
    © Campos-Nave
    „Staatsanwälte gehen bei Bestechung zunehmend rigoros gegen Betriebe vor.“José A. Campos-Nave,Rechtsanwalt, Rödl + Partner, Eschborn.

Riskante Geschenke

Bodenlegermeister Dieter Hüpgen bewegt sich auf internationalem Parkett. Der Handwerksunternehmer in Eschweiler hat sich auf spezielle Sportbeläge spezialisiert und bedient damit auch Kunden etwa in Israel oder in Asien. In Deutschland arbeitet er häufig für Vereine, Architekten, Kommunen und Firmen. Seine Aufträge akquiriert er in erster Linie über Ausschreibungen. „Das läuft seriös ab. Mit Schmiergeld oder großen Geschenken ist da nichts zu machen“, meint der Bodenlegermeister.

Das war nicht immer so: „Früher ließen sich Geschäftspartner auch mal zum Essen einladen. Heute zahlt jeder selbst“, sagt Hüpgen. Allenfalls zu Weihnachten lässt er sich für gute Stammkunden eine kleine Aufmerksamkeit einfallen. „Dafür gebe ich aber höchstens 20 Euro aus“, sagt Hüpgen. Mit Geschenken an öffentliche Auftraggeber hält er sich gänzlich zurück: „Sie würden mir ohnehin nur alles zurückschicken“. Nach diesen klaren Grundsätzen verfährt Hüpgen genauso bei seinen Aufträgen in Übersee. Und auch seine fünf Mitarbeiter orientieren sich an diesen Leitlinien (siehe auch Online exklusiv, Seite 59). „Wir wollen durch unsere guten Leistungen punkten, nicht durch Geschenke“, so der Chef.

Grenzlinie beachten

Hüpgen ist kein Einzelfall, wie Michael Frikell bestätigt. Der Geschäftsführer der Bauinnung München beobachtet, dass Unternehmer seit zwei, drei Jahren „zunehmend sensibler mit dem Problem Korruption und Bestechung umgehen.“ Gut also zu wissen, wo die Grenzlinie zwischen freundlichem Geschäft und Straftat verläuft.

„Die rechtlichen Anforderungen an die Betriebe steigen stetig, und Staatsanwälte gehen zunehmend rigoros gegen jeden Verdacht von Wirtschaftskriminalität vor“, warnt José A. Campos-Nave, Rechtsanwalt und Compliance-Experte in der Kanzlei Rödl & Partner in Eschborn. Geahndet wird mit empfindlichen Geldbußen und Freiheitsstrafen (siehe „Scharfe Konsequenzen drohen“, Seite 59). „Bei Beamten sollte selbst Schokolade für 1,99 Euro als Mitbringsel tabu sein“, weiß Campos-Nave. Die Kommunen haben klare Richtlinien zu Belohnungen und Geschenken. Mitarbeiter der Stadt München zum Beispiel dürfen Präsente im Wert von maximal 15 Euro annehmen. Allerdings haben sie genau zu vermerken, von wem sie etwas bekommen haben. Geschenke, die den Wert übersteigen, müssen sie zurückschicken. Einladungen zum Essen sind tabu.

Nur einfache Geschenke geben

Malermeister Marc Bauer aus Altrich bei Wittlich hält sich strikt an solche Vorgaben - auch bei gewerblichen oder privaten Kunden. „Ich will kein Risiko eingehen, in den Verdacht der Bestechung zu geraten.“ Seinen guten Privatkunden überreicht er nach Abschluss eines größeren Auftrags aber eine Flasche Sekt. „Als Zugabe“, so Bauer.

Dagegen ist nichts einzuwenden. Schwierig wird es aber, sobald Zuwendungen über das Übliche hinausgehen. Das gilt sogar, wenn die Präsente steuerlich korrekt abgewickelt werden. Campos-Nave zieht die Grenze: „Auf ein exklusives Essen mit Kunden sollten Unternehmer besser verzichten.“ Frikell warnt auch davor, Geschäftspartner zum Beispiel zum Oktoberfest einzuladen oder Logenplätze zu Sportveranstaltungen anzubieten: „Vor ein paar Jahren lag das noch im Bereich des Möglichen. Heute kann das die Grenzen zur Vorteilsnahme bereits überschreiten.“ Für den Staatsanwalt wird es egal sein, ob die Einladung tatsächlich zu einem Wettbewerbsvorsprung geführt hat oder nicht. Allein der Versuch reicht, um ins Visier der Fahnder zu geraten.

Soner Özedemircelik, Handwerksunternehmer aus Berlin, will sich diesem Risiko nicht aussetzen. Der Sanitär- und Heizungsbauer arbeitet vielfach als Subunternehmer für große Firmen. Kontaktpflege sieht er als wichtig an, um an Aufträge zu kommen. „Allerdings nicht Geschenke“, so Özedemircelik. Geschäftskollegen, zu denen er in einem freundschaftlichen Verhältnis steht, bietet er aber gelegentlich eine türkische Massage an, die er dann selbst vornimmt. „Der Service kommt gut an“, freut sich Özedemircelik.

Der Berliner ärgert sich allerdings gelegentlich über die Vergabepraxis von Firmen und Kommunen. Als Kleinunternehmer sieht er für sich kaum Chancen, an umfangreiche Aufträge zu kommen: „Großbetriebe bieten meist zu deutlich besseren Konditionen an und haben damit einen Wettbewerbsvorsprung.“ Mitunter sind die Preise so
niedrig, dass er sich kaum erklären kann, wie sie das kalkulieren können. Für Bestechung freilich hat er keine Anhaltspunkte.

harald.klein@handwerk-magazin.de

Online exklusiv

Einen Mustertext, mit dem Sie Ihre Mitarbeiter verpflichten, keine Geschenke anzunehmen, finden Sie hier:
handwerk-magazin.de/arbeitsrecht

Mitarbeiterregeln