Sanierung von Handwerksbetrieben Neues Insolvenzrecht: Rettung vor der Pleite

Betriebe sanieren, statt sie zu zerschlagen – das ist durch das neue Insolvenzrecht jetzt leichter möglich. Die wichtigsten Änderungen für die Praxis.

Insolvenz muss nicht das Ende einer Firma bedeuten. - © Gina Sanders - Fotolia

HINWEIS: Dieser Beitrag informiert Sie über die Reform des Insolvenzrechts aus dem Jahr 2012. Über die letzte Reform des Insolvenzrechts im Jahr 2017 und die richtige Vorgehensweise bei einer Kundeninsolvenz können Sie sich hier informieren.

Auftragseinbruch, Außenstände, schwere Krankheit - das Pleiterisiko lauert selbst bei bislang gesunden Betrieben. Kann der Unternehmer dann tatsächlich Rechnungen, Löhne, Steuern und Abgaben nicht mehr begleichen, führt der Weg direkt zum Amtsgericht. Rund 5600 Handwerksbetriebe mussten 2011 diesen schweren Weg antreten, berichtet Creditreform. Konkret bedeutet das in den meisten Fällen die Abwicklung des Betriebes und am Ende allenfalls eine magere Quote für die Gläubiger. Doch ein solches Ende brauchen seit März 2012 weniger Betriebe hinzunehmen. Denn mit der ersten Stufe der Insolvenzrechtsreform können sich Firmen leichter als bisher sanieren.

Neues Insolvenzrecht als Schutzschirm für die Sanierung

Zwar bot das Insolvenzrecht die Sanierung bisher schon als Ausweg an, wenn der Insolvenzverwalter dem zustimmte. Doch jetzt kann ein Unternehmer durch das neue Insolvenzrecht bereits bei massiver Überschuldung, Umsatzeinbruch oder Forderungsausfall beim Amtsgericht einen vorläufigen Sachwalter vorschlagen, der versucht, die endgültige Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, bevor die Firma den Insolvenzantrag stellt. Der Betrieb muss innerhalb von drei Monaten einen Sanierungsplan vorlegen, der von den Gläubigern und vom Gericht genehmigt wird. In dieser Zeit kann der Unternehmer weiter über sein Vermögen verfügen und genießt gerichtlichen Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger: Die Zwangsvollstreckung, etwa ins Gebäude, in Maschinen und Fahrzeuge ist in dieser Zeit untersagt, laufende Verfahren kann das Gericht stoppen. Ist die Zahlungsunfähigkeit dennoch nicht aufzuhalten, muss der Betrieb nach Ablauf der Schonfrist Insolvenzantrag stellen. Mit dem neuen Insolvenzrecht regelt nun der Insolvenzverwalter das weitere Verfahren.

Mitspracherecht für Gläubiger

Die Gläubiger haben im Gläubigerausschuss ein Mitspracherecht. Zudem können sie ihre Forderungen in Anteile am Unternehmen umtauschen und so bei der Rettung des Betriebs eher profitieren, als wenn sie einen Großteil ihrer offenen Posten abschreiben müssen.

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