Reisekosten: Wenn der Lebensgefährte mit auf große Fahrt geht

Beruflich veranlasste Reisekosten sind steuermindernde Betriebsausgaben. Daran gibt es nichts zu rütteln. Auch wenn die Reise teilweise betrieblich und teilweise privat ist, erkennt das Finanzamt den herausgerechneten betrieblichen Teil an. Fraglich ist, wie es aussieht wenn der Lebensgefährte mit auf Reisen geht.

Aufteilung möglich
Seinerzeit war der Fiskus der Meinung, dass gemischte Reisekosten, also bei teilweisem privaten und betrieblichem Anlass, zur Gänze nicht steuermindernd berücksichtigt werden dürfen. Diese Meinung ist mittlerweile jedoch Geschichte. Heute gilt: Unternehmer dürfen Reisekosten immer in Höhe des betrieblich veranlassten Teils steuermindernd absetzen.

Reisebegleitung kein Problem
In einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom (Az: III B 21/12) entschieden die obersten Finanzrichter der Republik: Die Teilnahme des Lebensgefährten oder des Ehepartners führt keinesfalls zu einem generellen Abzugsverbot der Reisekosten, wie vom Fiskus gefordert.

Ebenso kommt aufgrund der Reisebegleitung keine geringere steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen in Betracht. Lediglich die Reisekosten des Lebensgefährten sind keine Betriebsausgabe. Die Reisekosten des Unternehmers können jedoch entsprechend der betrieblichen und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden.

Ehegattenarbeitsverhältnis
Im Einzelfall muss jedoch geprüft werden, ob der Lebensgefährte oder Ehepartner nicht auch Arbeitnehmer des Handwerkers ist. Wenn dem so ist und die Teilnahme an der Reise auch für den Lebensgefährten eine betriebliche Veranlassung hat, sind auch die auf ihn entfallenden Kosten steuermindernd.