Reisekosten: Vorsteuern für Mahlzeiten

Spesenbelege sammeln lohnt sich trotz Pauschale. - © BeTa-Artworks/Fotolia.com

Hält sich ein selbständiger Handwerker außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner betrieblichen Räume auf, befindet er sich aus steuerlicher Sicht auf einer Auswärtstätigkeit. Dabei gilt Folgendes:

Dauert diese seit 2014 mehr als acht Stunden, darf er eine Verpflegungspauschale von 12 Euro pro Tag als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen. Der Abzug der tatsächlichen Kosten für eine Brotzeit oder für ein Mittagessen ist tabu.

Was in der Praxis leider kaum jemand weiß: Die Rechnung über die Mahlzeiten anlässlich einer Auswärtstätigkeit sollten sich Handwerker dennoch aufheben. Denn aus diesen Rechnungen steht dem Handwerker der attraktive Vorsteuerabzug zu (BMF, Schreiben vom 28.3.2001, AZ.: IV B 7 – S 7303a – 20 / 01).

Tipp: Hat ein Handwerker für Mahlzeiten Beträge in Höhe von 2300 Euro aufgewendet, winkt durch die Aufbewahrung der Belege immerhin eine Vorsteuererstattung in Höhe von 367 Euro.