Reisekosten: Spesen bei Bauarbeitern

Bei der Baustelle als erster Tätigkeitsstätte gilt für Fahrten dorthin die Entfernungspauschale. Legt der Chef den Sitz der Baufirma als ersten fest, kann der Betrieb die Pauschale pro gefahrenen Kilometer steuerfrei erstatten.

Die aktuellen Details: Mit Beginn 2014 hat der Gesetzgeber das steuerliche Reisekostenrecht neu geregelt. Danach sind Baustellen grundsätzlich keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder der Kunden. Folglich kann die Baustelle nicht automatisch als erste Tätigkeitsstätte gesehen werden.

Erste Tätigkeitsstätte aktiv festlegen

Will der Chef seinen Mitarbeitern höhere steuerfreie Reisekostenerstattungen zukommen lassen, sollte er sie arbeitsrechtlich seinem Betriebssitz zuordnen. Dann können nämlich die Fahrtkosten zur Baustelle mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Darüber hinaus dürfen die Mitarbeiter Reisenebenkosten, wie Verpflegungspauschalen steuerfrei abrechnen.

Voraussetzung

Damit der Betriebssitz auch tatsächlich aufgrund der Zuordnung des Chefs als erste Tätigkeitsstätte gilt, muss der Mitarbeiter dort gelegentlich Hilfs- und Nebentätigkeiten wahrnehmen. Dies ist schon erfüllt, wenn am Betriebssitz Stundenzettel, Krankmeldung, Reisekostenabrechnung oder sonstige Meldungen eingereicht werden müssen.

Tipp: Der Betriebssitz kann jedoch nur als erste Tätigkeitsstätte anerkannt werden, wenn der Chef die Baustelle nicht dauerhaft zum so genannten Sammelpunkt bestimmt. Auf entsprechende Anweisung verzichten, wenn die Mitarbeiter die Reisekosten voll abrechnen dürfen.