Aktuelles zum Thema Reisekosten: Die erste Betriebsstätte zählt

Seit Anfang dieses Jahres ist das neue Reisekostenrecht in Kraft. Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben aktuell wesentliche Details für Handwerksunternehmer geregelt.

Die erste Betriebsstätte zählt. - © © M. Schuppich - Fotolia.com

Noch handelt es sich zwar um einen Entwurf, die Verbände sind zur Stellungnahme gebeten. Die Neuregelung allerdings bietet Vorteile für Handwerkschefs. Konkret geht es um die so genannte erste Betriebsstätte. Der Unternehmer kann die Aufwendungen von Zuhause dorthin nur entsprechend der Entfernungspauschale geltend machen. Bisher war offen, wie zu verfahren ist, wenn Firmenchefs mehrere Betriebsstätten oder Geschäftsfilialen haben. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Schreiben vom 05.07.2014 jetzt klar: Die erste Betriebsstätte ist immer dort, wo sich der Chef mindestens an zwei Tagen in der Woche aufhält oder mindestens zwei Drittel seiner Arbeitszeit verbringt. Kann nach dieser Definition keine erste Betriebsstätte bestimmt werden, gilt die zur Wohnung des Chefs nächstgelegene als erste Betriebsstätte.

Dies bedeutet: Nur hier ist der Ansatz der Fahrtkosten auf die einfache Strecke in Höhe von 30 Cent begrenzt. Bei den weiter entfernten Arbeitsorten darf der Unternehmer 30 Cent je gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückfahrt ansetzen.