Urlaubsabgeltung: Wie Sie Streit und Kosten nach der Kündigung vermeiden

Was tun, wenn der Mitarbeiter nach der Kündigung einen finanziellen Ausgleich für seinen Resturlaub beansprucht? In diesem Fall kann der Handwerksunternehmer verpflichtet sein, den Resturlaub des Mitarbeiters auszubezahlen. Es gibt aber Ausnahmen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Fall auseinandergesetzt und eine klare Regelung getroffen.

Urlaubsabgeltung
Bei einer Kündigung kommt es oft zu Streit, wie mit dem Resturlaub umgegangen wird. Mit einer klaren Regelung lässt sich eine Urlaubsabgeltung vermeiden. - © fotomek/Fotolia

Wenn Urlaub nicht mehr gewährt werden kann, weil ein Arbeitsverhältnis beendet wurde, entsteht nach § 7 Abs. 4 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung: Eine Geldzahlung gleicht den nicht umsetzbaren Urlaub aus.

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst die Klage eines Arbeitnehmers bearbeitet, der nach der Kündigung durch seine Chefin auf seine Urlaubsabgeltung geklagt hatte. In letzter Instanz gaben die Richter der beklagten Unternehmerin Recht.

Die Arbeitgeberin hatte sich einen Monat vor der Klage des ehemaligen Mitarbeiters mit diesem bereits auf einen Vergleich geeinigt. Im Ergebnis dieses Kündigungsrechtstreites hatte sich der Kläger auf eine Abfindung eingelassen. Er stimmte in dem Vergleich außerdem zu, auf alle weiteren finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu verzichten.

Urlaubsabgeltung muss vertraglich geregelt sein

Einen Monat nach dem Vergleich verklagte der ehemalige Mitarbeiter die Handwerksunternehmerin jedoch erneut. Er bezog sich auf sein Recht, seine Urlaubsansprüche aus den zwei Jahren seiner Arbeitsunfähigkeit vor der Kündigung geltend zu machen.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger in zweiter Instanz Recht. Die Unternehmerin wurde verurteilt, dem ehemaligen Mitarbeiter eine finanzielle Entschädigung für den Urlaubsanspruch zu zahlen.

Bundesarbeitsgericht weist auf einzelvertragliche Regelung hin

Das Bundesarbeitsgericht gab nun jedoch der Handwerksunternehmerin Recht. Die Richter hielten die Klage des Mannes für unbegründet. Die sogenannte Erledigungsklausel im Vergleich besage eindeutig, dass der Kläger mit der Abfindung darauf verzichtet, sich den Urlaub aus den beiden Jahren vor der Kündigung auszahlen zu lassen.

Tipp: Handwerksunternehmer sollten im Arbeitsvertrag mit dem jeweiligen Angestellten festlegen, ob dieser eine Urlaubsabgeltung nach der Kündigung beanspruchen kann oder nicht. Steht dem Mitarbeiter nach dem Auflösen des Arbeitsverhältnisses noch Geld aus dem Urlaub zu, dann kann er in einer Vereinbarung, inklusive der Erledigungsklausel, mit dem Betrieb darauf verzichten.